Rechtsanspruch Ganztag Grundschule 2026: Was Eltern jetzt wissen müssen

Der erste Schultag naht — und schon klafft die nächste Betreuungslücke. Wer geglaubt hat, mit dem Kita-Anspruch sei das Thema Betreuungsrecht erledigt, sieht sich ab dem Schuljahr 2026/27 mit einer neuen Realität konfrontiert: Das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) verankert in § 24 Abs. 4 SGB VIII erstmals einen bundesweiten, individuellen Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Grundschulkinder — und dieser Anspruch ist genauso einklagbar wie der Kita-Anspruch für Unter-Dreijährige.

Ganztag Grundschule 2026 — auf einen Blick
Rechtsgrundlage
§ 24 Abs. 4 SGB VIII (GaFöG)
Start
01.08.2026 (Schuljahr 2026/27, Klasse 1)
Vollausbau
Schuljahr 2029/30 (Klassen 1–4)
Umfang
8 Stunden täglich, Mo–Fr, inkl. Ferien (max. 4 Wochen Schließzeit)
Zuständiger Träger
Örtlicher Jugendhilfeträger (Landkreis / kreisfreie Stadt)
Das Wichtigste in Kürze
- Ab dem Schuljahr 2026/27 haben alle Erstklässlerinnen und Erstklässler gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung im Umfang von acht Stunden täglich an fünf Werktagen — unabhängig davon, ob die Eltern berufstätig sind.
- Der Anspruch wird stufenweise ausgeweitet: Ab Schuljahr 2027/28 gilt er für Klasse 2, bis im Schuljahr 2029/30 alle Kinder der Klassen 1 bis 4 erfasst sind.
- Zuständig für die Erfüllung des Anspruchs ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe — also in der Regel der Landkreis oder die kreisfreie Stadt — auch wenn die Betreuung über eine Offene Ganztagsschule (OGS) oder einen Hort organisiert wird.
- Wer keinen Platz erhält, muss den Träger schriftlich in Verzug setzen und kann beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Eilantrag nach § 123 VwGO stellen — der Weg ist identisch mit dem Vorgehen beim fehlenden Kita-Platz.
- Eltern, die wegen des fehlenden Ganztagsplatzes nachweislich Verdienstausfall erleiden, können Schadensersatzansprüche gegen den Träger der Jugendhilfe geltend machen — dieser Pfad setzt eine sorgfältige Dokumentation voraus.
Streit mit Schule oder Hochschule?
Prüfungen • Bescheide • Studienplatz • Schulrecht
Der erste Schultag naht — und schon klafft die nächste Betreuungslücke. Wer geglaubt hat, mit dem Kita-Anspruch sei das Thema Betreuungsrecht erledigt, sieht sich ab dem Schuljahr 2026/27 mit einer neuen Realität konfrontiert: Das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) verankert in § 24 Abs. 4 SGB VIII erstmals einen bundesweiten, individuellen Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Grundschulkinder — und dieser Anspruch ist genauso einklagbar wie der Kita-Anspruch für Unter-Dreijährige.
Allerdings warnen Schulleitungen und Kommunen bereits offen, dass Plätze fehlen. Eine repräsentative Umfrage des Verbandes Bildung und Erziehung aus Januar 2026 ergab, dass jede vierte Schulleitung den Rechtsanspruch für ihre Einrichtung nicht vollständig umsetzen kann. Eltern, die keinen Ganztagsplatz erhalten, stehen damit vor derselben Situation wie Eltern ohne Kita-Platz — mit dem Unterschied, dass das rechtliche Handwerkszeug für Grundschulkinder noch weniger bekannt ist.
Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, was der Anspruch konkret umfasst, wann und wo er gilt, wie er stufenweise ausgeweitet wird und welche rechtlichen Schritte Sie unternehmen können, wenn Ihre Gemeinde oder Ihr Jugendamt keinen Platz anbietet. Fragen zum Wunsch- und Wahlrecht beim konkreten Betreuungsort oder zur zumutbaren Entfernung werden in den verwandten Ratgebern dieses Portals behandelt.
Was ist der neue Rechtsanspruch auf Ganztag genau?
Der neue Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Grundschulkinder ist in § 24 Abs. 4 SGB VIII verankert und tritt ab dem 1. August 2026 zunächst für Erstklässlerinnen und Erstklässler in Kraft. Er gewährt jedem Kind, das im Schuljahr 2026/27 oder später eingeschult wird, einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe — und zwar unabhängig von der Berufstätigkeit oder dem Einkommen der Eltern.
Das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG), das bereits im Oktober 2021 verabschiedet wurde, legt den Betreuungsumfang klar fest: acht Stunden täglich an fünf Werktagen, wobei die Unterrichtszeit angerechnet wird. In der Praxis bedeutet das: Wenn Ihr Kind vier Stunden Unterricht hat, hat es Anspruch auf weitere vier Stunden Betreuung und Förderung am Nachmittag. Der Anspruch gilt grundsätzlich auch in den Schulferien — die Bundesländer dürfen jedoch eine Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr gesetzlich regeln.
Ein zentraler Punkt, den viele Eltern übersehen: Der Rechtsanspruch ist kein Pflichtangebot. Gemäß § 15a InsO müssen Eltern das Angebot nicht in Anspruch nehmen — die Entscheidung bleibt vollständig bei der Familie. Wer das Angebot jedoch benötigt und beantragt, hat ein durchsetzbares Recht darauf. Das unterscheidet den Ganztags-Anspruch von einer bloßen Förderempfehlung oder einer freiwilligen Leistung der Kommune.
Neu ist auch, dass der Anspruch in den Schulferien über Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII von öffentlichen oder anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe erfüllt werden kann. Der Bundestag hat hierzu Anfang 2026 eine ergänzende Regelung beschlossen, die Kommunen mehr Handlungsspielraum gibt, ohne den Kern des Anspruchs abzuschwächen. Die Gesamtverantwortung für ausreichende und qualitätsgesicherte Angebote liegt weiterhin beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs. 2 SGB VIII.
Wann gilt der Anspruch für welche Klasse?
Der Rechtsanspruch wird jahrgangsweise aufsteigend eingeführt: Ab Schuljahr 2026/27 gilt er für Klasse 1, ab 2027/28 für Klasse 2, ab 2028/29 für Klasse 3 und ab 2029/30 schließlich für alle Kinder der Klassen 1 bis 4. Wer also heute ein Kind in der zweiten Klasse hat, hat formal noch keinen Rechtsanspruch — aber Ihr jüngeres Kind, das im Herbst 2026 eingeschult wird, hat ihn ab dem ersten Schultag.
Diese Stufenstruktur hat eine direkte Konsequenz für Eltern mit mehreren Kindern im Grundschulalter: Der ältere Jahrgang fällt noch unter die alte Bedarfsplanungspflicht nach § 80 SGB VIII, die keinen individuell einklagbaren Anspruch gibt. Nur für das jüngere Kind greift ab 2026 der neue § 24 Abs. 4 SGB VIII als harter Rechtsanspruch. Es lohnt sich daher, bei der Kommunikation mit Schule oder Jugendamt klar zu benennen, für welchen Jahrgang Sie den Anspruch geltend machen.
Bis zum Schuljahr 2029/30 müssen Bund und Länder erheblich investieren: Der Bund unterstützt die Länder mit 3,5 Milliarden Euro für Infrastruktur und beteiligt sich ab 2030 dauerhaft mit 1,3 Milliarden Euro jährlich an den laufenden Kosten. Trotzdem hat das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) errechnet, dass bis 2029 mindestens 149.700 zusätzliche Hortplätze allein in Westdeutschland benötigt werden. Die Lücke zwischen gesetzlichem Anspruch und realer Kapazität ist also strukturell — was bedeutet, dass Ablehnungen in den kommenden Schuljahren keine Ausnahme sein werden.
Praxisbeispiel: Eine berufstätige Mutter aus dem Münchner Umland schilderte im Frühjahr 2026, dass die Grundschule ihres Sohnes (Einschulung September 2026) mitteilte, die Ganztagsplätze seien bereits vor dem Schuljahresbeginn ausgelastet. Da der Sohn ab September 2026 die erste Klasse besucht, greift § 24 Abs. 4 SGB VIII — der Anspruch ist individuell und nicht vom Platzangebot der Schule abhängig. Nach Beratung wurde die Gemeinde schriftlich in Verzug gesetzt. Das Jugendamt reagierte daraufhin mit einem Alternativangebot in einer Horteinrichtung in zumutbarer Entfernung.
Praxis-Tipp
Ab dem Schuljahr 2026/27 haben alle Erstklässlerinnen und Erstklässler gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung im Umfang von acht Stunden täglich an fünf Werktagen — unabhängig davon, ob die Eltern berufstätig sind.
Wer ist für die Erfüllung des Anspruchs zuständig?
Die Erfüllungsverantwortung für den Ganztagsanspruch liegt ausschließlich beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe — das ist in der Regel der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, nicht die Schule selbst. Das ergibt sich aus § 79 Abs. 1 i.V.m. § 85 Abs. 1 SGB VIII. Die Schule oder der Schulträger kann zwar praktisch die Betreuung organisieren, aber rechtlich verantwortlich für das Vorhalten eines ausreichenden Angebots ist das Jugendamt.
Der Anspruch kann auf verschiedenen Wegen erfüllt werden: durch einen Platz in einer Offenen Ganztagsschule (OGS), durch einen Hortplatz in einer Kindertageseinrichtung oder durch kombinierte Modelle. Entscheidend ist, dass das Angebot den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht — acht Stunden täglich, fünf Tage die Woche, inklusive Ferienzeiten (abzüglich der landesrechtlich geregelten Schließzeit). Erfüllt das Angebot diese Voraussetzungen nicht, ist der Anspruch nicht erfüllt, auch wenn formal ein Platz zugewiesen wurde.
Das OVG NRW (Münster) hat bereits mit Beschluss vom 05.02.2020 grundsätzlich klargestellt, dass Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege beim früheren Kita-Anspruch gleichrangige Betreuungsformen sind — dieser Grundsatz der Gleichrangigkeit verschiedener Angebotsformen überträgt sich auf den neuen Grundschul-Ganztags-Anspruch. Entscheidend ist nicht die Form, sondern die tatsächliche Erfüllung des Anspruchsumfangs. Eltern können eine ihnen zugewiesene Alternative ablehnen, wenn sie zumutbare Gründe haben — etwa weil die Entfernung unzumutbar ist oder das Angebot nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Stunden entspricht.
Wichtig für die Praxis: Stellen Sie Ihren Antrag auf Ganztagsbetreuung schriftlich bei Schule oder Jugendamt, mit Datum und Nachweis des Eingangs — am besten per Einschreiben oder mit Empfangsbestätigung. Nur ein dokumentierter Antrag setzt die Gewährleistungspflicht des Trägers in Gang und bildet die Grundlage für spätere rechtliche Schritte. Mündliche Anfragen oder Einträge auf Wartelisten reichen dafür in der Regel nicht aus.
Wichtig zu wissen
Der Anspruch wird stufenweise ausgeweitet: Ab Schuljahr 2027/28 gilt er für Klasse 2, bis im Schuljahr 2029/30 alle Kinder der Klassen 1 bis 4 erfasst sind.
So klagen Sie den Ganztagsplatz ein: Widerspruch und Eilantrag
Wer trotz fristgerechtem Antrag keinen Ganztagsplatz erhält, kann diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen — der Weg ist identisch mit dem bewährten Vorgehen beim fehlenden Kita-Platz. Erster Schritt ist die schriftliche Invitrationsetzung (Mahnung) des Jugendhilfeträgers mit einer angemessenen Frist zur Platzzuweisung. Reagiert die Behörde nicht oder negativ, folgt der Widerspruch gegen die Ablehnung, und im nächsten Schritt der Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht.
Der Eilantrag wird als einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gestellt. Er setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch (der gesetzliche Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 4 SGB VIII) und ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit, zum Beispiel wegen drohenden Verdienstausfalls oder Betreuungsnotstands) glaubhaft gemacht werden. Ein Hauptsacheverfahren würde oft länger dauern als ein gesamtes Schuljahr — deshalb ist der Eilantrag der praktisch wichtigste Hebel. Bleibt dieser erfolglos, ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht möglich.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 21.02.2018 — Az. VG 18 L 43.18 — entschieden, dass ein gesetzlicher Betreuungsanspruch nicht automatisch im Eilverfahren durchgesetzt werden kann, wenn Kapazitäten erschöpft sind. Diese Entscheidung betraf zwar den früheren Kita-Anspruch, zeigt aber, dass Gerichte die tatsächliche Kapazitätslage prüfen. Eltern sollten deshalb nicht nur den Rechtsanspruch belegen, sondern auch dokumentieren, dass sie aktiv nach alternativen Plätzen gesucht haben und diese entweder nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind.
In der Praxis hat sich folgender Ablauf bewährt: Schriftlicher Antrag mit Eingangsnachweis, schriftliche Mahnung mit 14-Tage-Frist, Widerspruch gegen Ablehnung oder Untätigkeit, Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig anwaltlich prüfen — insbesondere dann, wenn der Schulbeginn unmittelbar bevorsteht, da zeitkritische Fristen im Verwaltungsrecht schnell ablaufen. Bei erfolglosem Eilantrag ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof des jeweiligen Bundeslandes der nächste Schritt.
Schadensersatz wegen fehlendem Ganztagsplatz: Wann ist das möglich?
Neben dem Anspruch auf den Betreuungsplatz selbst können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen auch Schadensersatz für den entstandenen Verdienstausfall geltend machen, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Anspruch schuldhaft nicht erfüllt. Die Grundlage ist ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG: Der Träger hat eine öffentlich-rechtliche Pflicht verletzt, und daraus ist Ihnen ein konkreter Vermögensschaden entstanden.
Voraussetzung ist eine sorgfältige Dokumentation: Antragstellung mit Datum, Ablehnungsschreiben oder Untätigkeit des Jugendamts, Belege für die tatsächlich entstandenen Kosten (Verdienstausfall, Kosten für private Betreuung, Tagesmutter) und der Nachweis, dass Sie aktiv nach Alternativen gesucht haben. Der Schadensersatzpfad ist kein Automatismus — das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil Az. 1 U 171/16 klargestellt, dass nicht jede Situation fehlender Betreuungskapazität sofort zu Schadensersatz führt. Es kommt auf den konkreten Einzelfall und die nachgewiesene Pflichtverletzung an.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen zur kommunalen Amtshaftung bei Verletzung von Förderansprüchen aus dem SGB VIII grundsätzlich anerkannt, dass eine Untätigkeit des Jugendhilfeträgers trotz bestehendem, gesetzlich normiertem Anspruch als Amtspflichtverletzung gewertet werden kann. Entscheidend ist dabei, ob der Träger die Pflichtverletzung verschuldet hat — ein strukturelles Kapazitätsproblem, das der Träger trotz rechtzeitiger Kenntnis des Bedarfs nicht behoben hat, kann schuldhaft sein.
Für Eltern, die wegen des fehlenden Ganztagsplatzes ihre Arbeitszeit reduzieren müssen oder gar nicht zur Arbeit zurückkehren können, ist der Schadensersatzpfad deshalb kein aussichtsloses Unterfangen — er erfordert aber eine lückenlose Dokumentation von Beginn an. Bewahren Sie alle Schriftstücke auf, notieren Sie Gesprächsdaten und -inhalte, und lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich bestätigen. Wer diese Grundlage nicht hat, verliert im Streitfall wertvolle Argumentation.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Ab dem Schuljahr 2026/27 haben alle Erstklässlerinnen und Erstklässler gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung im Umfang von acht Stunden täglich an fünf Werktagen — unabhängig davon, ob die Eltern berufstätig sind.
- Der Anspruch wird stufenweise ausgeweitet: Ab Schuljahr 2027/28 gilt er für Klasse 2, bis im Schuljahr 2029/30 alle Kinder der Klassen 1 bis 4 erfasst sind.
- Zuständig für die Erfüllung des Anspruchs ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe — also in der Regel der Landkreis oder die kreisfreie Stadt — auch wenn die Betreuung über eine Offene Ganztagsschule (OGS) oder einen Hort organisiert wird.
- Wer keinen Platz erhält, muss den Träger schriftlich in Verzug setzen und kann beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Eilantrag nach § 123 VwGO stellen — der Weg ist identisch mit dem Vorgehen beim fehlenden Kita-Platz.
- Eltern, die wegen des fehlenden Ganztagsplatzes nachweislich Verdienstausfall erleiden, können Schadensersatzansprüche gegen den Träger der Jugendhilfe geltend machen — dieser Pfad setzt eine sorgfältige Dokumentation voraus.
Fazit
Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ist keine politische Absichtserklärung, sondern ein einklagbares Recht — verankert in § 24 Abs. 4 SGB VIII und seit dem 1. August 2026 für alle Erstklässlerinnen und Erstklässler wirksam. Dass viele Kommunen noch nicht ausreichend Plätze haben, ändert nichts an der gesetzlichen Verpflichtung. Wer seinen Antrag dokumentiert stellt, den Träger schriftlich in Verzug setzt und bei ausbleibendem Ergebnis den Eilantrag nach § 123 VwGO nicht scheut, steht rechtlich gut da.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Geschrieben von
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