Kita oder Tagesmutter: Was darf das Jugendamt anbieten?

Die Absage kommt per Brief, manchmal per E-Mail: kein freier Platz in der Kita, aber eine Tagesmutter stehe bereit. Viele Eltern fragen sich in diesem Moment, ob das überhaupt zulässig ist — schließlich haben sie auf einen Kita-Platz gewartet, nicht auf Kindertagespflege.

Auf einen Blick
Rechtsgrundlage U3
§ 24 Abs. 2 SGB VIII — Kita und Tagespflege gleichwertig
Rechtsgrundlage Ü3
§ 24 Abs. 3 SGB VIII — Vorrang Kita, Tagespflege nur ergänzend
Leiturteil
OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2013 – 12 B 793/13
Pflegeerlaubnis
§ 43 SGB VIII — Pflichtvoraussetzung für Tagespflegeperson
Schadensersatz
§ 36a Abs. 3 SGB VIII + § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG
Das Wichtigste in Kürze
- Für Kinder zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr (U3) stehen Kita und Kindertagespflege laut § 24 Abs. 2 SGB VIII rechtlich gleichwertig nebeneinander — das Jugendamt darf daher grundsätzlich eine qualifizierte Tagesmutter anbieten.
- Hat das Jugendamt keinen freien Kita-Platz, darf es auf eine Tagesmutter verweisen — vorausgesetzt, das Angebot ist wohnortnah, zeitlich bedarfsdeckend und bei einer erlaubnispflichtigen Tagespflegeperson nach § 43 SGB VIII.
- Für Kinder ab dem dritten Lebensjahr (Ü3) gilt ein gesetzlicher Vorrang der Kita — Kindertagespflege ist hier nach § 24 Abs. 3 SGB VIII nur ergänzend oder bei besonderem Bedarf zulässig.
- Eltern können das Angebot einer Tagesmutter ablehnen und auf einen Kita-Platz bestehen, wenn sie plausibel darlegen, dass ihre Betreuungsbedarfe (z. B. Betreuungszeiten, Entwicklungsförderung) mit der Tagespflege nicht gedeckt werden.
- Lehnt das Jugendamt einen bedarfsdeckenden Platz — gleich ob Kita oder Tagespflege — ab, haben Eltern Anspruch auf Schadensersatz für selbstbeschaffte Betreuung oder entstandenen Verdienstausfall.
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Die Absage kommt per Brief, manchmal per E-Mail: kein freier Platz in der Kita, aber eine Tagesmutter stehe bereit. Viele Eltern fragen sich in diesem Moment, ob das überhaupt zulässig ist — schließlich haben sie auf einen Kita-Platz gewartet, nicht auf Kindertagespflege.
Die Antwort hängt vom Alter des Kindes ab. Für Kinder unter drei Jahren nennt § 24 Abs. 2 SGB VIII Kita und Kindertagespflege in einem Atemzug als gleichwertige Betreuungsformen. Das klingt nach einem Gleichstand — hat aber Grenzen, die die Gerichte inzwischen klar benannt haben.
Dieser Artikel erklärt, unter welchen Voraussetzungen das Jugendamt eine Tagesmutter als Erfüllung des Rechtsanspruchs anbieten darf, wann dieses Angebot nicht ausreicht und wie Eltern ihre Position absichern. Die Frage, ob Sie gezielt eine bestimmte Einrichtung oder Tagespflegeperson verlangen können, behandelt der verwandte Ratgeber zum Wunsch- und Wahlrecht — hier geht es um die grundlegende Frage: Kita oder Tagespflege?
Was sagt § 24 SGB VIII zur Gleichwertigkeit von Kita und Tagespflege?
Für U3-Kinder sind Kita und Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich gleichwertige Alternativen. Der Gesetzgeber hat bewusst beide Formen mit dem Wort 'oder' verbunden — das Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann seinen Verschaffungsanspruch also durch jede der beiden Formen erfüllen.
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 14. August 2013 – 12 B 793/13 – grundlegend klargestellt, dass Eltern eines unter dreijährigen Kindes zwar grundsätzlich zwischen beiden Betreuungsformen wählen können, das Jugendamt aber auf die Tagesmutter verweisen darf, wenn in der gewünschten Kita schlicht kein Platz vorhanden ist. Diese Entscheidung gilt bis heute als Leiturteil für alle Verwaltungsgerichte in Deutschland.
Hinter dem Gleichwertigkeitsprinzip steht ein praktischer Gedanke: Beide Betreuungsformen sollen dem Kind frühkindliche Förderung im Sinne von § 22 SGB VIII sichern — Bildung, Erziehung und Betreuung. Ob das in einer Gruppe von zwölf Krippenkindern oder bei einer Tagesmutter mit maximal fünf Kindern geschieht, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Wichtig für Eltern: Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf die Rechtsform, nicht auf jede einzelne Tagespflegeperson. Das Jugendamt muss eine nach § 43 SGB VIII erlaubte, geeignete Tagespflegeperson benennen — eine ungeprüfte Privatperson ohne Pflegeerlaubnis erfüllt den Anspruch nicht.
Der Verschaffungsanspruch bedeutet außerdem, dass das Jugendamt aktiv vermitteln muss. Es reicht nicht, Eltern eine Liste mit Tagesmüttern auszuhändigen und sie allein zu lassen. Nach § 24 Abs. 5 SGB VIII sind die Jugendämter verpflichtet, über das Platzangebot zu informieren und bei der Auswahl zu beraten.
Wann gilt der Vorrang der Kita — und wann ist Tagespflege nur Ergänzung?
Für Kinder ab dem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Ü3) gilt nach § 24 Abs. 3 SGB VIII ein klarer Vorrang der Tageseinrichtung. Kindertagespflege ist in dieser Altersgruppe nur zulässig, wenn beim Kind ein besonderer Bedarf besteht oder die Tagespflege ergänzend zur Kita genutzt wird — das Jugendamt darf einen Ü3-Anspruch also nicht allein durch eine Tagesmutter erfüllen.
Der Unterschied ist rechtlich erheblich. Während beim U3-Kind die Berufung auf 'kein freier Kita-Platz' plus Tagesmutter-Angebot grundsätzlich ausreicht, kann das Jugendamt beim Ü3-Kind nicht einfach auf eine Tagesmutter verweisen, wenn keine Kapazitätsengpässe bestehen. Es müsste dann nachweisen, dass tatsächlich kein Platz in einer Tageseinrichtung verfügbar ist und das Tagespflegeangebot den gesetzlich geforderten Förderauftrag gleichwertig erfüllt.
Praktisch bedeutet das: Eltern eines Kindes im Kindergartenalter, das vom Jugendamt auf eine Tagesmutter verwiesen wird, haben deutlich stärkere rechtliche Argumente als Eltern eines Krippenkindes. Sie können das Angebot unter Berufung auf § 24 Abs. 3 SGB VIII schriftlich zurückweisen und einen Platz in einer Tageseinrichtung ausdrücklich einfordern.
In einem typischen Fall aus der Beratungspraxis: Eine Mutter aus Hamburg-Altona sollte nach der Elternzeit zurück in den Beruf. Ihr Kind war drei Jahre und zwei Monate alt — Ü3. Das Jugendamt bot ausschließlich einen Platz bei einer Tagesmutter an. Nach anwaltlichem Widerspruch und Verweis auf § 24 Abs. 3 SGB VIII wurde innerhalb weniger Wochen ein Kita-Platz in einer nahegelegenen Einrichtung nachgewiesen. Wäre das Kind noch unter drei gewesen, wäre der Ausgang deutlich offener gewesen.
Praxis-Tipp
Für Kinder zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr (U3) stehen Kita und Kindertagespflege laut § 24 Abs. 2 SGB VIII rechtlich gleichwertig nebeneinander — das Jugendamt darf daher grundsätzlich eine qualifizierte Tagesmutter anbieten.
Wann ist das Tagesmutter-Angebot des Jugendamts nicht ausreichend?
Auch wenn das Jugendamt bei U3-Kindern grundsätzlich auf eine Tagesmutter verweisen darf, muss dieses Angebot konkret bedarfsdeckend sein. Fehlen zentrale Anforderungen, ist der Rechtsanspruch nicht erfüllt — Eltern müssen das Angebot dann nicht akzeptieren.
Drei Kriterien sind entscheidend: Erstens die örtliche Zumutbarkeit. Das OVG NRW hat in seiner Leitentscheidung vom 14. August 2013 – 12 B 793/13 – bestätigt, dass der Platz in zumutbarer Entfernung zur elterlichen Wohnung liegen muss. Was zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab — in Ballungsräumen sind längere Fahrzeiten schwerer zu rechtfertigen als im ländlichen Raum. Zweitens die zeitliche Abdeckung: Wenn Eltern aufgrund ihrer Arbeitszeiten eine Betreuung von sieben bis 17 Uhr benötigen und die Tagesmutter nur bis 15 Uhr verfügbar ist, ist der Bedarf nicht gedeckt. Drittens die Eignung der Person: Die Tagespflegeperson muss eine gültige Erlaubnis nach § 43 SGB VIII besitzen und die vom Jugendamt attestierte Eignung aufweisen.
Eltern sollten das konkrete Angebot schriftlich prüfen: Welche Tagespflegeperson wird benannt? Zu welchen Zeiten? In welchem Stadtteil? Liegt eine Pflegeerlaubnis vor? Nur wenn all diese Fragen klar beantwortet sind, lässt sich beurteilen, ob das Angebot den gesetzlichen Anspruch tatsächlich erfüllt.
Reagieren Eltern nicht oder lehnen ein bedarfsdeckendes Angebot ohne nachvollziehbaren Grund ab, riskieren sie, dass ein späterer Schadensersatzanspruch für Verdienstausfall oder selbstbeschaffte Betreuung entfällt. Die Rechtsprechung setzt hier voraus, dass die Eltern das zumutbare Angebot aktiv abgelehnt und stattdessen auf eigene Kosten eine Lösung gefunden haben — nur dann entsteht der Erstattungsanspruch.
Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 05. Februar 2020 – 12 B 1324/19 – zudem klargestellt, dass Kita und Kindertagespflege als gleichrangige Betreuungsformen gelten, aber das Jugendamt keinen Anspruch auf Randzeiten bis 18 Uhr erfüllen muss, wenn kein Träger ein solches Angebot vorhält. Auch diese Entscheidung zeigt: Der Rahmen des Anspruchs ist konkret, aber nicht grenzenlos.
Wichtig zu wissen
Hat das Jugendamt keinen freien Kita-Platz, darf es auf eine Tagesmutter verweisen — vorausgesetzt, das Angebot ist wohnortnah, zeitlich bedarfsdeckend und bei einer erlaubnispflichtigen Tagespflegeperson nach § 43 SGB VIII.
Was können Eltern tun, wenn sie das Tagesmutter-Angebot ablehnen wollen?
Eltern können das Angebot einer Tagesmutter schriftlich ablehnen und unter Fristsetzung einen Kita-Platz fordern — das ist der erste und wichtigste Schritt, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. Diese Ablehnung sollte klar begründet sein: fehlende Betreuungszeiten, zu große Entfernung oder fehlende Pflegeerlaubnis der angebotenen Person.
Bleibt das Jugendamt untätig oder verweist es weiterhin auf ein unzureichendes Angebot, ist der Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht der nächste Schritt. Mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO können Eltern einen vorläufigen Betreuungsplatz erstreiten. Das Gericht prüft dann, ob das Jugendamt seinen Verschaffungsanspruch aus § 24 SGB VIII tatsächlich erfüllt hat.
Parallel zur Ablehnung des unzureichenden Angebots sollten Eltern dokumentieren, welche Kosten durch die fehlende Betreuung entstehen. Verdienstausfall, weil ein Elternteil nicht in den Beruf zurückkehren konnte, ist nach der Rechtsprechung des BGH — der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen zum Amtshaftungsrecht grundlegende Linien gezogen — grundsätzlich als ersatzfähiger Schaden anerkannt.
Wer selbst eine Tagesmutter oder einen privaten Kita-Platz organisiert, weil das Jugendamt keinen bedarfsdeckenden Platz nachweist, hat Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten gegenüber dem öffentlich geförderten Angebot. Voraussetzung ist, dass das Jugendamt zuvor über den Bedarf informiert wurde und trotzdem nicht reagiert hat — die Selbstbeschaffung muss also nach erfolgloser Aufforderung erfolgen, nicht einfach parallel dazu.
Wer das Beschwerdeverfahren beim Jugendamt beschreitet oder einen Eilantrag stellt, sollte alle Schreiben an das Jugendamt mit konkretem Datum und per Einschreiben versenden. Das – mittelbar bestätigt, dass die Zulässigkeit eines Zwangsgeldes gegen eine untätige Gemeinde von der nachgewiesenen Aufforderung und Fristsetzung abhängt — ohne Dokumentation entsteht kein vollstreckbarer Anspruch.
Schadensersatz bei verweigertem Platz: Was steht Eltern zu?
Eltern, denen weder ein Kita-Platz noch ein bedarfsdeckendes Tagespflege-Angebot gemacht wurde, haben einen Schadensersatzanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe — in der Regel die kommunale Gebietskörperschaft. Dieser Anspruch stützt sich auf § 36a Abs. 3 SGB VIII (Selbstbeschaffung) sowie auf allgemeine Amtshaftungsgrundsätze nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
Der häufigste Schadensposten ist der Verdienstausfall eines Elternteils, das aufgrund fehlender Betreuung nicht arbeiten gehen konnte. Daneben sind die Mehrkosten einer selbst organisierten Betreuung — etwa einer privat bezahlten Tagesmutter — erstattungsfähig, soweit sie den kommunal üblichen Beitrag übersteigen.
Voraussetzung für den Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII ist nach der herrschenden Rechtsprechung: Das Jugendamt wurde rechtzeitig und schriftlich über den Betreuungsbedarf informiert, es hat keinen bedarfsdeckenden Platz nachgewiesen, und Eltern mussten die Selbstbeschaffung aus dringendem Grund vornehmen. Wer diese drei Bedingungen erfüllt, hat eine gute Ausgangsposition für die Erstattung.
Ein ergänzender Hinweis für Eltern in Ballungsräumen: Manche Kommunen verweisen bewusst auf Tagesmütter, weil dort Kapazitäten bestehen, die Kita-Plätze aber vollständig belegt sind. Wenn das Tagesmutter-Angebot objektiv bedarfsdeckend ist — also Ort, Zeit und Qualifikation stimmen — entsteht kein Schadensersatzanspruch, auch wenn Eltern persönlich eine Kita bevorzugt hätten. Der Anspruch knüpft nicht an den Wunsch, sondern an die objektive Bedarfsdeckung.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Für Kinder zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr (U3) stehen Kita und Kindertagespflege laut § 24 Abs. 2 SGB VIII rechtlich gleichwertig nebeneinander — das Jugendamt darf daher grundsätzlich eine qualifizierte Tagesmutter anbieten.
- Hat das Jugendamt keinen freien Kita-Platz, darf es auf eine Tagesmutter verweisen — vorausgesetzt, das Angebot ist wohnortnah, zeitlich bedarfsdeckend und bei einer erlaubnispflichtigen Tagespflegeperson nach § 43 SGB VIII.
- Für Kinder ab dem dritten Lebensjahr (Ü3) gilt ein gesetzlicher Vorrang der Kita — Kindertagespflege ist hier nach § 24 Abs. 3 SGB VIII nur ergänzend oder bei besonderem Bedarf zulässig.
- Eltern können das Angebot einer Tagesmutter ablehnen und auf einen Kita-Platz bestehen, wenn sie plausibel darlegen, dass ihre Betreuungsbedarfe (z. B. Betreuungszeiten, Entwicklungsförderung) mit der Tagespflege nicht gedeckt werden.
- Lehnt das Jugendamt einen bedarfsdeckenden Platz — gleich ob Kita oder Tagespflege — ab, haben Eltern Anspruch auf Schadensersatz für selbstbeschaffte Betreuung oder entstandenen Verdienstausfall.
Fazit
Die Frage 'Kita oder Tagesmutter?' hat keine pauschale Antwort — sie hängt vom Alter des Kindes, der Qualität des konkreten Angebots und dem tatsächlichen Betreuungsbedarf der Familie ab. Für U3-Kinder sind beide Formen gesetzlich gleichwertig, für Ü3-Kinder hat die Kita klaren Vorrang. Entscheidend ist in jedem Fall, ob das angebotene Tagespflege-Angebot wirklich bedarfsdeckend ist — örtlich, zeitlich und qualitativ. Eltern, die begründete Zweifel daran haben, sollten das Angebot nicht schweigend hinnehmen, sondern schriftlich widersprechen und eine Frist setzen. Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig anwaltlich prüfen, damit keine Fristen oder Erstattungsansprüche verloren gehen.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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