Die Kita-Zeit ist vorbei, der Schulranzen gepackt – und plötzlich steht die nächste Betreuungsfrage im Raum: Wer kümmert sich um das Kind am Nachmittag, wenn der Unterricht endet und der Job weiterläuft? Seit dem 1. August 2026 gibt es dafür erstmals einen bundesweiten Rechtsanspruch. Er betrifft zunächst nur Erstklässler, wächst aber jedes Jahr um eine Klassenstufe.

Für Eltern, die schon einmal um einen U3- oder Ü3-Kitaplatz kämpfen mussten, klingt das vertraut – und tatsächlich ist der neue Ganztagsanspruch für Grundschulkinder rechtlich eng mit dem bekannten Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 SGB VIII verknüpft. Wer weiß, wie ein Verschaffungsanspruch funktioniert, kennt bereits das Grundmuster: Antrag stellen, Frist beachten, im Zweifel Widerspruch und notfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Dieser Ratgeber ordnet ein, wer ab wann Anspruch hat, was die Kommune konkret schulden muss und welche Schritte folgen, wenn trotz Rechtsanspruch am Ende kein Platz auf dem Tisch liegt.

Was ist der neue Ganztagsanspruch für Grundschulkinder genau?

Der Ganztagsanspruch ist ein individueller Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung in einer Tageseinrichtung, der seit dem 1. August 2026 stufenweise eingeführt wird. Rechtsgrundlage ist der neu eingefügte Absatz 4 im § 24 SGB VIII, der mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) beschlossen wurde.

Der Anspruch umfasst einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen. Dabei wird die reguläre Unterrichtszeit angerechnet – bei vier Stunden Unterricht muss die Kommune also faktisch nur noch die verbleibenden Stunden am Nachmittag organisieren. Der Anspruch besteht ausdrücklich auch während der Schulferien, wobei die Länder eine Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr festlegen dürfen.

Wichtig für alle, die schon einmal einen Kitaplatz eingeklagt haben: Der Anspruch ist bedarfsunabhängig ausgestaltet, ähnlich wie der Anspruch auf einen Kitaplatz ab dem ersten Lebensjahr. Ob die Familie den Platz tatsächlich benötigt, spielt für das Bestehen des Anspruchs keine Rolle. Die Wahl, ob und in welchem Umfang das Angebot genutzt wird, liegt allein bei den Eltern.

Erfüllt ist der Anspruch, wenn das Kind einen Platz in einer Ganztagsgrundschule, einer offenen Ganztagsgrundschule oder in einem Hort erhält. Zuständig für die Erfüllung sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, meist die Landkreise und kreisfreien Städte.

Wer hat Anspruch und wie läuft die stufenweise Einführung ab?

Anspruchsberechtigt sind zunächst nur Kinder, die im Schuljahr 2026/27 in die erste Klassenstufe eingeschult werden. In den Folgejahren wächst der Kreis jahrgangsweise: Jedes Schuljahr kommt eine weitere Klassenstufe hinzu, bis der Anspruch ab dem Schuljahr 2029/30 für alle Kinder der Klassenstufen eins bis vier gilt.

Für Familien mit älteren Grundschulkindern bedeutet das: Solange die eigene Klassenstufe noch nicht erreicht ist, besteht kein bundesgesetzlicher Anspruch – auch wenn viele Kommunen freiwillig schon jetzt Ganztagsplätze für höhere Klassen anbieten. Wer prüfen möchte, ob das eigene Kind bereits erfasst ist, sollte die Klassenstufe zum jeweiligen Schuljahresbeginn mit dem Stufenplan abgleichen.

Praktisch heißt das für den aktuellen Jahrgang: Ein Kind, das im Schuljahr 2026/27 die erste Klasse besucht, hat vom Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe durchgehend Anspruch auf die ganztägige Förderung – unabhängig davon, ob es in der Zwischenzeit die Schule wechselt oder eine Klasse wiederholt.

Auch bundesländerspezifisch gibt es Unterschiede in der Umsetzung, etwa bei der Frage, welche zusätzlichen Anforderungen an Personal und Räume gestellt werden. Die grundsätzliche Anspruchsstruktur nach § 24 Absatz 4 SGB VIII gilt jedoch bundeseinheitlich.

Praxis-Tipp

Seit dem 1. August 2026 gilt der Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung zunächst für Kinder der ersten Klassenstufe und wird jährlich auf weitere Jahrgänge ausgeweitet.

Was können Eltern tun, wenn die Kommune keinen Ganztagsplatz anbietet?

Eine Absage oder eine unklare Zusage müssen Eltern nicht einfach hinnehmen – der Rechtsanspruch lässt sich, ähnlich wie beim Kitaplatz, notfalls gerichtlich durchsetzen. Erhält das Kind trotz fristgerechtem Antrag keinen Ganztagsplatz, ist zunächst ein Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid oder gegen die Untätigkeit der Behörde der richtige erste Schritt.

Für den Widerspruch gilt in der Regel eine Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheids. Wird der Widerspruch zurückgewiesen oder reagiert die Behörde gar nicht, bleibt der Weg zum Verwaltungsgericht offen. Weil sich der Betreuungsbedarf oft nicht bis zum Abschluss eines regulären Klageverfahrens aufschieben lässt, ist – wie schon bei U3-Kitaplätzen üblich – häufig ein Eilantrag das Mittel der Wahl, um schnell eine vorläufige gerichtliche Entscheidung zu erreichen.

In einem typischen Fall aus der Beratungspraxis meldet eine Familie ihr Kind rechtzeitig zum Schuljahresbeginn beim zuständigen Träger für den Ganztagsplatz an, erhält aber wenige Wochen vor Schulstart nur die Auskunft, es gebe derzeit keine freien Kapazitäten. Hier lohnt sich zunächst der schriftliche, fristwahrende Antrag mit Ablehnungsverlangen, damit die Behördenuntätigkeit dokumentiert ist und der Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestützt werden kann.

Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe, also gegen die Stadt oder den Landkreis. Eltern können damit sowohl die Verschaffung eines konkreten Platzes einfordern als auch – wenn ihnen durch die verspätete Platzvergabe ein finanzieller Schaden entsteht – Schadensersatzansprüche geltend machen.

Wichtig zu wissen

Rechtsgrundlage ist der neue § 24 Absatz 4 SGB VIII, der einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen vorsieht, wobei die Unterrichtszeit angerechnet wird.

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Welche Rolle spielen Zumutbarkeit von Wegstrecke und Öffnungszeiten?

Der Rechtsanspruch gibt dem Kind einen Platz in einer geeigneten Einrichtung, aber kein Wahlrecht zwischen bestimmten Standorten oder Betreuungsformen. Diese Grundlinie hat das Bundesverwaltungsgericht bereits für den Kita-Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII festgelegt, BVerwG, Urteil vom 5 C 19/16 – Anspruch besteht auf eine geeignete Einrichtung, nicht auf eine bestimmte.

Für den neuen Grundschul-Ganztag gibt es noch keine gefestigte eigene Rechtsprechung, weil der Anspruch erst seit dem 1. August 2026 gilt. Die zum verwandten Kita-Anspruch entwickelten Grundsätze zur Zumutbarkeit dürften sich aber übertragen lassen, weil beide Ansprüche systematisch in § 24 SGB VIII verankert sind. Das Verwaltungsgericht Köln hat für den städtischen Bereich eine 5-Kilometer-Grenze als pauschalierende Zumutbarkeitsgrenze angenommen, oberhalb derer die Entfernung grundsätzlich unzumutbar wird, VG Köln, Beschluss vom 19 L 1576/22.

In eher ländlichen Regionen mit weniger dichter Einrichtungsstruktur stellen Gerichte stattdessen auf die Wegzeit ab. Ein Verwaltungsgericht hat für ein Ü3-Kind eine 30-Minuten-Grenze als grundsätzliche Obergrenze angesehen, wobei die Zumutbarkeit im Einzelfall zu prüfen bleibt, VG, Beschluss vom 2 B 122/21.

Auf einen bestimmten Öffnungszeiten-Zuschnitt, etwa durchgängige Randzeiten bis in den frühen Abend, besteht kein eigenständiger Anspruch. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege als gleichrangige Betreuungsformen gelten und kein Anspruch auf bestimmte Öffnungszeiten wie eine Betreuung bis 18 Uhr besteht, OVG NRW, Beschluss vom 12 B 1324/19. Für den Ganztagsanspruch bedeutet das: Der gesetzliche Umfang von acht Stunden ist der Maßstab, nicht die individuell gewünschte Uhrzeit.

Können Eltern Schadensersatz verlangen, wenn kein Platz kommt?

Ja, wenn die Kommune den Rechtsanspruch schuldhaft nicht rechtzeitig erfüllt und den Eltern dadurch ein Verdienstausfall entsteht, kommt ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz für den strukturell vergleichbaren Kitaplatz-Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII bestätigt, BGH, Urteil vom III ZR 278/15.

Übertragen auf den Grundschul-Ganztag bedeutet das: Wer wegen eines fehlenden Ganztagsplatzes die Arbeitszeit reduzieren oder unbezahlt pausieren muss, kann den entstandenen finanziellen Nachteil grundsätzlich gegenüber dem zuständigen Träger geltend machen. Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Antrag rechtzeitig und formgerecht gestellt wurde und die Behörde die Platzvergabe schuldhaft versäumt hat.

Wichtig ist die Dokumentation: Antragsdatum, Ablehnungsschreiben, Terminvereinbarungen und der konkrete Verdienstausfall sollten von Anfang an lückenlos festgehalten werden. Ohne diese Nachweise lässt sich ein Schadensersatzanspruch später kaum belegen, selbst wenn der Rechtsanspruch dem Grunde nach unstreitig verletzt wurde.

Wer sich frühzeitig anwaltlich begleiten lässt, kann Verschaffungsanspruch und Schadensersatzanspruch häufig parallel verfolgen, statt erst nach einem verlorenen Schuljahr rückwirkend zu reagieren.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Seit dem 1. August 2026 gilt der Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung zunächst für Kinder der ersten Klassenstufe und wird jährlich auf weitere Jahrgänge ausgeweitet.
  • Rechtsgrundlage ist der neue § 24 Absatz 4 SGB VIII, der einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen vorsieht, wobei die Unterrichtszeit angerechnet wird.
  • Zuständig für die Erfüllung des Anspruchs sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe, in der Regel die Landkreise und kreisfreien Städte.
  • Bei einer Ablehnung oder einer verspäteten Platzvergabe können Eltern Widerspruch einlegen und anschließend beim Verwaltungsgericht klagen, notfalls im Eilverfahren.
  • Bleibt die Kommune untätig, kommt neben dem Verschaffungsanspruch auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfall in Betracht.

Fazit

Der Ganztagsanspruch für Grundschulkinder schließt eine Lücke, die viele Familien nach der Kita-Zeit schmerzlich spüren. Wie beim Kitaplatz gilt aber auch hier: Ein Rechtsanspruch auf dem Papier ist erst dann etwas wert, wenn er notfalls auch durchgesetzt wird – über Widerspruch, Eilantrag und, wenn nötig, über einen Schadensersatzanspruch wegen entgangenem Verdienst.

Wer frühzeitig, schriftlich und fristgerecht handelt, verbessert die eigene Position erheblich. Genau an diesem Punkt lohnt sich ein Blick von außen, der die eigene Ausgangslage juristisch einordnet, bevor wertvolle Fristen verstreichen.