Wer zahlt die Anwaltskosten bei der Kitaplatz-Klage?

Die Kita-Absage liegt vor, der Rechtsanspruch ist klar — und jetzt die entscheidende Frage: Was kostet eine Klage, und wer zahlt am Ende den Anwalt? Die gute Nachricht: Im Verwaltungsgerichtsverfahren gilt das Unterliegensprinzip nach § 154 Abs. 1 VwGO. Wer verliert, trägt die Kosten — und das trifft bei einer erfolgreichen Klage die Gemeinde.

Auf einen Blick
Kostenregel
Unterlegene Partei zahlt (§ 154 Abs. 1 VwGO)
Gerichtskosten Kita
Keine — gerichtskostenfrei nach § 188 VwGO
Erledigungs-Kosten
Ermessen nach § 161 Abs. 2 VwGO
Kostenfestsetzung
Antrag nach § 164 VwGO beim Urkundsbeamten
Prozesskostenhilfe
Möglich nach § 166 VwGO bei Bedürftigkeit
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt die unterlegene Partei alle Verfahrenskosten — gewinnen Eltern ihre Kitaplatz-Klage, muss die Gemeinde sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten erstatten.
- Weist das Jugendamt während des laufenden Verfahrens einen Platz nach und erklärt der Kläger die Hauptsache für erledigt, entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach Ermessen — mit hoher Chance auf Kostenübernahme durch die Behörde.
- Im Eilverfahren (einstweilige Anordnung) fallen geringere Gebühren an als im Hauptsacheverfahren, weil der Streitwert in der Regel auf die Hälfte des Hauptsachewerts angesetzt wird.
- Eltern, die sich die Verfahrenskosten nicht leisten können, können Prozesskostenhilfe beantragen — das Verwaltungsgericht übernimmt dann die Gerichtskosten und ordnet auf Antrag einen Anwalt bei.
- Eine Rechtsschutzversicherung deckt verwaltungsgerichtliche Verfahren nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen in der Regel nicht ab — Eltern sollten diesen Punkt frühzeitig mit ihrer Versicherung klären.
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Die Kita-Absage liegt vor, der Rechtsanspruch ist klar — und jetzt die entscheidende Frage: Was kostet eine Klage, und wer zahlt am Ende den Anwalt? Die gute Nachricht: Im Verwaltungsgerichtsverfahren gilt das Unterliegensprinzip nach § 154 Abs. 1 VwGO. Wer verliert, trägt die Kosten — und das trifft bei einer erfolgreichen Klage die Gemeinde.
Für Eltern bedeutet das: Gewinnen Sie das Verfahren vollständig, erstattet die unterlegene Behörde sowohl die Gerichtskosten als auch Ihre Anwaltskosten. Verlieren Sie, tragen Sie alles selbst. Der tatsächliche Ausgang hängt von der Stärke Ihres Falls ab — deshalb lohnt sich eine frühe rechtliche Einschätzung.
Erledigt sich der Streit, weil das Jugendamt während des laufenden Verfahrens doch noch einen Platz nachweist, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO — und berücksichtigt dabei, wer ohne dieses Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre. Auch in diesem Fall stehen die Chancen für eine Kostenerstattung durch die Behörde häufig gut.
Was regelt das Unterliegensprinzip im Kitaplatz-Verfahren?
Das Unterliegensprinzip des § 154 Abs. 1 VwGO ist das Fundament jeder verwaltungsgerichtlichen Kostenentscheidung: Wer den Prozess verliert, zahlt — Gerichtskosten und die erstattungsfähigen Anwaltskosten der Gegenseite eingeschlossen. Gewinnen Eltern ihre Kitaplatz-Klage vollständig, trägt die beklagte Gemeinde oder der Landkreis sämtliche Verfahrenskosten.
Das Gericht trifft die sogenannte Kostengrundentscheidung im Urteil oder, wenn das Verfahren auf andere Weise endet, durch gesonderten Beschluss gemäß § 161 VwGO. Diese Entscheidung regelt zunächst nur, wer dem Grunde nach zur Erstattung verpflichtet ist. Den genauen Betrag setzt anschließend der Urkundsbeamte des Gerichts im Kostenfestsetzungsverfahren fest — auf Antrag der obsiegenden Partei.
Für Eltern heißt das konkret: Stellen Sie nach einem gewonnenen Urteil oder Beschluss beim Gericht einen Kostenfestsetzungsantrag, erhalten Sie einen vollstreckbaren Titel über die erstattungsfähigen Kosten. Diesen können Sie gegen die Gemeinde vollstrecken, falls die Zahlung ausbleibt. Das Kostenfestsetzungsverfahren selbst ist gebührenfrei.
Anwaltsgebühren sind nach § 162 VwGO stets erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Höhe richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem vom Gericht festgesetzten Streitwert. Im Hauptsacheverfahren fallen in der Regel eine Verfahrensgebühr von 1,3 Gebühren und eine Terminsgebühr von 1,2 Gebühren an — berechnet auf Basis des Streitwerts.
Was kostet der Eilantrag — und wer zahlt, wenn das Jugendamt nachgibt?
Im Eilverfahren (einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO) fallen grundsätzlich geringere Gebühren an als im Hauptsacheverfahren: Hier wird als Streitwert in der Regel die Hälfte des Hauptsachewerts angesetzt, und die Gerichtsgebühr beträgt 1,5 statt 3,0 Gebühren. Für Eltern ist das oft der kostengünstigere und zugleich schnellste Weg zum Platz.
Besonders häufig tritt folgende Konstellation auf: Die Eltern stellen den Eilantrag, und das Jugendamt weist — teils unter dem Druck des laufenden Verfahrens — doch noch einen Betreuungsplatz nach. Der Rechtsstreit erledigt sich damit in der Hauptsache. Das mittelbar bestätigt, dass Gerichte in solchen Konstellationen die Rechtslage summar prüfen und Kostenentscheidungen zulasten der Behörde treffen können, wenn deren ursprüngliche Weigerung rechtswidrig war.
In diesen Erledigungskonstellationen entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen. Das Gericht berücksichtigt, wer ohne das erledigende Ereignis — also die nachträgliche Platzzuweisung — voraussichtlich unterlegen wäre. Hätte die Behörde von Anfang an ihrer Pflicht aus § 24 Abs. 2 SGB VIII genügt, wäre sie in der Hauptsache unterlegen. Die Kostenentscheidung fällt daher häufig zugunsten der Eltern aus.
In einem typischen Fall vor dem Verwaltungsgericht Hamburg stellten Eltern eines 22 Monate alten Kindes einen Eilantrag, nachdem das Jugendamt trotz nachgewiesener Berufstätigkeit beider Elternteile keinen Platz nachweisen konnte. Zwei Wochen nach Antragseingang sicherte das Jugendamt telefonisch einen wohnortnahen Platz zu. Das Verfahren wurde für erledigt erklärt — das Gericht legte der Behörde die Kosten auf, weil die ursprüngliche Weigerung bei summarischer Prüfung rechtswidrig gewesen wäre.
Das OVG, Az. 6 S 36/21, verpflichtete eine Gemeinde im Eilverfahren, einem Kind innerhalb von drei Wochen einen wohnortnahen Betreuungsplatz nachzuweisen. Auch dort trug die Behörde am Ende die Kosten des Verfahrens, weil sie ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen war.
Praxis-Tipp
Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt die unterlegene Partei alle Verfahrenskosten — gewinnen Eltern ihre Kitaplatz-Klage, muss die Gemeinde sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten erstatten.
Zahlen Eltern bei Kitaplatz-Verfahren Gerichtskosten?
Kitaplatz-Verfahren fallen unter das Recht der Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Für solche Verfahren gilt § 188 VwGO: Gerichtskosten werden grundsätzlich nicht erhoben. Das bedeutet, Eltern riskieren beim Verwaltungsgericht keine Gerichtsgebühren — weder als Vorschuss zu Beginn noch als Belastung bei Verfahrensende.
Diese gerichtskostenfreie Sonderregelung ist ein erheblicher Unterschied zu anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, bei denen Eltern als Kläger zunächst einen Gebührenvorschuss leisten müssen. Im Kitaplatz-Streit entfällt diese finanzielle Einstiegshürde vollständig. Wer trotzdem verliert, muss lediglich die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Gegenseite tragen — wobei Gemeinden das Verfahren regelmäßig ohne externen Anwalt durch eigene Behördenmitarbeiter führen, sodass dort kaum erstattungsfähige Anwaltskosten entstehen.
Die Anwaltskosten der Eltern selbst entstehen unabhängig vom Prozessausgang: Sie schulden ihrem Anwalt die vereinbarte Vergütung nach dem RVG. Gewinnen sie, erstattet die Gemeinde diesen Betrag. Verlieren sie, tragen sie ihn selbst. Deshalb ist die Erfolgsaussicht des Verfahrens — die von einem spezialisierten Anwalt vorab realistisch eingeschätzt werden sollte — für die Kostenplanung entscheidend.
Für Eltern, die finanziell nicht in der Lage sind, Anwaltskosten vorzustrecken, besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO. Das Gericht prüft Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, werden Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe übernommen und dem Anwalt direkt aus der Staatskasse vergütet.
Wichtig zu wissen
Weist das Jugendamt während des laufenden Verfahrens einen Platz nach und erklärt der Kläger die Hauptsache für erledigt, entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach Ermessen — mit hoher Chance auf Kostenübernahme durch die Behörde.
Wie sichern Eltern ihren Kostenerstattungsanspruch richtig ab?
Den Kostenerstattungsanspruch sichert man nicht automatisch — er muss aktiv geltend gemacht werden. Nach einem obsiegenden Urteil oder Beschluss stellen Eltern beim Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts einen Kostenfestsetzungsantrag gemäß § 164 VwGO. Dieser Antrag beziffert die erstattungsfähigen Kosten und führt zu einem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss.
Wichtig ist die Reihenfolge: Zunächst ergeht die Kostengrundentscheidung im Urteil oder Beschluss. Erst danach — auf gesonderten Antrag — erfolgt die Kostenfestsetzung, die den konkreten Betrag festlegt. Dieser zweistufige Ablauf nach §§ 161, 164 VwGO ist vielen Eltern nicht bekannt; ein erfahrener Anwalt begleitet beide Schritte.
Endet das Verfahren durch Vergleich, regelt § 160 VwGO die Kostenverteilung. Eltern können im Vergleich ausdrücklich vereinbaren, dass die Gemeinde die Anwaltskosten übernimmt. Ein solcher Kostenvergleich muss im gerichtlichen Protokoll festgehalten werden — mündliche Zusagen reichen nicht. Das OVG, Az. 6 S 36/21, verdeutlicht, dass Gerichte klare Kostenregelungen erwarten, wenn ein Verfahren außerhalb eines streitigen Urteils endet.
Eltern sollten außerdem prüfen, ob sie eine Rechtsschutzversicherung haben. Verwaltungsrechtliche Verfahren sind nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Es gibt einzelne Ausnahmen — Kitaplatz-Verfahren gehören aber üblicherweise nicht dazu. Wer unsicher ist, fragt direkt bei seiner Versicherung nach, bevor er den Anwalt beauftragt.
Der BGH hat in seiner Entscheidung Az. IX ZR 203/18 klargestellt, dass ein Anwaltsvertrag erst durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt und ein blosses Abwarten einer Deckungszusage den Vertrag noch nicht begründet. Für Eltern bedeutet das: Beauftragen Sie den Anwalt erst dann verbindlich, wenn die Kostenfrage — Eigentragung, Prozesskostenhilfe oder Versicherungsdeckung — vorab geklärt ist.
Welche Kostenrisiken bleiben — und wie begrenzt man sie?
Wer klagt und verliert, trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO seine eigenen Anwaltskosten sowie — soweit angefallen — die erstattungsfähigen Kosten der Behörde. Bei Kitaplatz-Verfahren entstehen auf Behördenseite häufig keine externen Anwaltskosten, weil Gemeinden das Verfahren intern führen. Das verbleibende Kostenrisiko für Eltern beschränkt sich in solchen Fällen auf die eigenen Anwaltskosten.
Nimmt ein Elternteil die Klage zurück, trägt er nach § 155 Abs. 2 VwGO sämtliche bis dahin angefallenen Kosten. Eine Rücknahme kurz vor der mündlichen Verhandlung kann daher teurer sein als das Abwarten des Urteils, weil zu diesem Zeitpunkt bereits Verfahrens- und Terminsgebühren des eigenen Anwalts entstanden sind. Die Entscheidung zur Rücknahme sollte deshalb immer gemeinsam mit dem Anwalt abgewogen werden.
Der BGH hat in seiner Entscheidung Az. IX ZR 136/07 zur Anwaltshaftung festgehalten, dass Rechtsanwälte ihre Mandanten über die Erfolgsaussichten aufklären müssen und bei der Erhebung aussichtsloser Klagen eine Beweislastumkehr zu ihren Ungunsten eintreten kann. Für Eltern bedeutet das: Ein seriöser Anwalt wird Ihnen kein Verfahren empfehlen, das er als offensichtlich aussichtslos einschätzt — genau das schützt Sie auch vor unnötigen Kostenrisiken.
Gewinnen Eltern nur teilweise — etwa weil das Gericht einen Platz zuspricht, aber den Anspruch auf einen bestimmten Wunsch-Standort ablehnt — werden die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 VwGO verhältnismäßig geteilt oder gegeneinander aufgehoben. Beide Seiten tragen dann einen Teil der Kosten selbst. Wie hoch der eigene Anteil ausfällt, hängt vom Umfang des Unterliegens ab.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt die unterlegene Partei alle Verfahrenskosten — gewinnen Eltern ihre Kitaplatz-Klage, muss die Gemeinde sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten erstatten.
- Weist das Jugendamt während des laufenden Verfahrens einen Platz nach und erklärt der Kläger die Hauptsache für erledigt, entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach Ermessen — mit hoher Chance auf Kostenübernahme durch die Behörde.
- Im Eilverfahren (einstweilige Anordnung) fallen geringere Gebühren an als im Hauptsacheverfahren, weil der Streitwert in der Regel auf die Hälfte des Hauptsachewerts angesetzt wird.
- Eltern, die sich die Verfahrenskosten nicht leisten können, können Prozesskostenhilfe beantragen — das Verwaltungsgericht übernimmt dann die Gerichtskosten und ordnet auf Antrag einen Anwalt bei.
- Eine Rechtsschutzversicherung deckt verwaltungsgerichtliche Verfahren nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen in der Regel nicht ab — Eltern sollten diesen Punkt frühzeitig mit ihrer Versicherung klären.
Fazit
Die Kostenfrage ist für viele Eltern das entscheidende Argument dafür oder dagegen, den Rechtsweg zu gehen. Die gute Nachricht ist real: Kitaplatz-Verfahren sind gerichtskostenfrei, und bei einem Erfolg erstatten Gemeinden in der Regel auch die Anwaltskosten. Das Kostenrisiko hängt vor allem von der Erfolgsaussicht des konkreten Falls ab — eine ehrliche Ersteinschätzung durch einen auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalt ist deshalb der wichtigste erste Schritt. Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig fachlich prüfen, damit Sie mit klaren Erwartungen in das Verfahren gehen.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen zu Ihrem Kitaplatz-Verfahren wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Geschrieben von
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