Das erste Kind sitzt morgens in der Kita, während das zweite zuhause bleibt — und Sie können nicht zurück in den Beruf. Dieses Szenario erleben Eltern in Ballungsräumen täglich. Wenn das Jugendamt für das Geschwisterkind keinen Platz findet oder gar nicht erst sucht, stellt sich die entscheidende Frage: Hat das zweite Kind denselben rechtlichen Anspruch wie das erste?

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen eigenen, individuell durchsetzbaren Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Dieser Anspruch entsteht kraft Gesetzes — unabhängig davon, ob ein Geschwisterkind bereits betreut wird. Das Jugendamt darf das zweite Kind nicht pauschal schlechter stellen als das erste.

Gleichzeitig gibt es Punkte, über die viele Eltern im Unklaren sind: Ein Anspruch auf denselben Betreuungsort wie das Geschwisterkind besteht rechtlich nicht automatisch. Wann Geschwister-Bonuspunkte zulässig sind, wann die getrennte Unterbringung unzumutbar wird und wie Sie als Eltern in beiden Konstellationen vorgehen können — das zeigt dieser Ratgeber Schritt für Schritt.

Hat das zweite Kind denselben Rechtsanspruch wie das erste?

Ja — und zwar in vollem Umfang. Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen eigenständigen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Dieser Anspruch ist an das Kind gebunden, nicht an die Familie. Das Jugendamt kann ihn nicht mit dem Hinweis ablehnen, dass bereits ein Geschwisterkind versorgt sei.

Das Gesetz differenziert an keiner Stelle danach, wie viele Kinder einer Familie bereits betreut werden. § 24 Abs. 2 SGB VIII nennt keine Reihenfolge unter Geschwistern und kennt keine Familienkontingente. Wer als Jugendamtsmitarbeiterin oder -mitarbeiter sagt, die Familie sei 'schon dran gewesen', irrt sich oder argumentiert außerhalb der gesetzlichen Grundlage.

Praktisch bedeutet das: Sobald Ihr zweites Kind seinen ersten Geburtstag feiert, entsteht der Anspruch — unabhängig davon, ob das ältere Geschwisterkind in derselben Einrichtung betreut wird, ob es einen Platz in einer anderen Kita hat oder ob die Familie bereits zuvor ein Verfahren gegen die Gemeinde geführt hat. Der Anspruch ist neu, vollständig und einklagbar.

Der Umfang der geschuldeten Betreuung richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes und der Familie. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII sind sowohl das Förderungsinteresse des Kindes als auch das Interesse der Eltern an der Vereinbarkeit von Familie und Beruf maßgeblich. Sind beide Eltern berufstätig, begründet das einen entsprechend langen Betreuungsumfang — für das erste wie für das zweite Kind gleichermaßen.

Ein konkretes Beispiel aus der Beratungspraxis: Eine Erzieherin aus Hamburg-Altona beantragte für ihr zweites Kind (15 Monate) einen Krippenplatz, während das ältere Kind (4 Jahre) bereits eine städtische Kita besuchte. Das Jugendamt teilte ihr mündlich mit, die Kapazitäten seien erschöpft und Familien mit bereits betreuten Kindern würden nicht bevorzugt. Nach schriftlicher Anmeldung des Rechtsanspruchs und anwaltlichem Schreiben wies das Jugendamt innerhalb von drei Wochen einen Platz nach — ohne Klage.

Geschwister-Bonus in der Vergabeordnung: Was ist zulässig, was ist Diskriminierung?

Viele Kommunen vergeben bei der Platzvergabe Bonuspunkte für Geschwisterkinder — also für Kinder, deren älteres Geschwisterkind bereits in derselben Einrichtung betreut wird. Das ist grundsätzlich rechtlich zulässig, weil es den Eltern die Logistik erleichtert und dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII Rechnung trägt. Ein solcher Bonus darf aber niemals dazu führen, dass Kinder ohne Geschwister in der Einrichtung dauerhaft keinen Platz erhalten.

Entscheidend ist der Unterschied zwischen zwei Konstellationen. Erstens: Das Jugendamt vergibt Bonuspunkte für Geschwisterkinder in der konkreten Einrichtung, um die Vergabe familienfreundlich zu gestalten. Das ist zulässig und in vielen Bundesländern gängige Verwaltungspraxis. Zweitens: Das Jugendamt lehnt den Antrag für das zweite Kind vollständig ab, weil das Geschwisterkind in einer anderen Einrichtung untergebracht ist, und stellt gar keine Betreuung bereit. Das ist rechtswidrig und verletzt den Anspruch aus § 24 SGB VIII.

Der Geschwister-Bonus berechtigt die Kommune nur zur Bevorzugung bei der Einrichtungswahl, nicht dazu, den Anspruch auf irgendeinen bedarfsgerechten Platz zu verweigern. Das OVG NRW (Münster) hat in einem Beschluss klargestellt, dass Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege gleichrangige Betreuungsformen sind und das Jugendamt notfalls auf beide zurückgreifen muss, um den Anspruch zu erfüllen.

Wenn die Kita Ihrer Wahl keinen Geschwister-Bonus vergibt oder Ihr zweites Kind trotzdem keinen Platz dort bekommt: Das bedeutet nicht, dass kein Anspruch besteht. Es bedeutet nur, dass der konkrete Einrichtungswunsch möglicherweise nicht durchsetzbar ist — der Anspruch auf irgendeinen geeigneten, wohnortnahen Platz bleibt unberührt. Eltern können ihren Wunsch gegenüber dem Jugendamt äußern und sollten das auch schriftlich tun, um eine Ablehnungsentscheidung zu erzwingen, gegen die Rechtsmittel möglich sind.

Kommunen, die keine transparente Vergabeordnung veröffentlichen oder deren Kriterien weder nachvollziehbar noch gleichmäßig angewendet werden, setzen sich dem Vorwurf der willkürlichen Entscheidung aus. Willkür in der Platzvergabe verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eltern haben ein Recht darauf zu erfahren, nach welchen Kriterien ihr Kind abgelehnt wurde.

Praxis-Tipp

Jedes Kind ab dem ersten Geburtstag hat nach § 24 Abs. 2 SGB VIII einen eigenen einklagbaren Anspruch auf Kinderbetreuung — Geschwisterkinder werden rechtlich nicht gemeinsam, sondern individuell bewertet.

Wann wird die Unterbringung in verschiedenen Einrichtungen unzumutbar?

Kein Gesetz schreibt vor, dass Geschwisterkinder in dieselbe Kita müssen. Aber die Grenze der Zumutbarkeit ist erreicht, wenn die räumliche Trennung der Einrichtungen zu einem organisatorischen Aufwand führt, der Eltern faktisch an der Berufsausübung hindert. Verwaltungsgerichte beurteilen das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls — insbesondere anhand der Fahrtzeiten.

Als Orientierung gilt nach ständiger Verwaltungsrechtsprechung, dass eine Fahrtzeit von mehr als 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Kita grundsätzlich nicht mehr zumutbar ist. Das VG Staufenberg hat mit Bezug auf § 24 Abs. 3 SGB VIII eine 30-Minuten-Grenze als grundsätzliche Obergrenze herangezogen und betont, dass es stets auf den Einzelfall ankommt — Lage der Einrichtung, Arbeitsstätte der Eltern und weitere Familienpflichten fließen ein. Werden zwei Kinder in entgegengesetzten Stadtteilen betreut, kann die kumulative Fahrtbelastung selbst dann unzumutbar sein, wenn jeder einzelne Weg für sich noch vertretbar wäre.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss vom Dezember 2018 präzisiert, was 'erreichbar' im Sinne des Betreuungsanspruchs bedeutet, und dabei klargemacht, dass ein Platz, der nicht auf dem Weg zur Arbeit liegt und über 30 Minuten entfernt ist, grundsätzlich unzumutbar sein kann. Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer haben diese Argumentation übernommen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in zwei Eilverfahren (OVG 6 S 2.18 und OVG 6 S 6.18) entschieden, dass ein Platz, der über 30 Minuten Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfernt liegt und nicht auf dem Weg der Eltern zur Arbeit liegt, nicht zumutbar ist.

Für Eltern von zwei Kindern in unterschiedlichen Einrichtungen bedeutet das: Wird der Gesamtweg täglich zur kaum bewältigbaren Pendelstrecke, ist das ein konkretes rechtliches Argument für die Zuweisung eines Platzes in zumutbarer Nähe. Das VG Köln hat in einem dokumentierten Verfahren die Stadt verpflichtet, mindestens zwei von drei Kindern einer Familie in derselben Einrichtung unterzubringen, weil die Gesamtpendelzeit von täglich 2,5 Stunden unzumutbar war. Das zeigt: Die kumulative Belastung mehrerer Kinder wird von Gerichten als relevanter Faktor gewertet.

Eltern, die für ihr zweites Kind eine Einrichtung angeboten bekommen, die in die entgegengesetzte Richtung zur Arbeit liegt oder die täglich mehrere Stunden Fahrtzeit verursacht, sollten das nicht kommentarlos akzeptieren. Der Schritt ist: schriftlich gegenüber dem Jugendamt dokumentieren, warum der angebotene Platz unzumutbar ist, und — sofern keine Einigung erfolgt — eine anwaltliche Einschätzung einholen.

Wichtig zu wissen

Ein Anspruch auf denselben Kita-Platz oder dieselbe Einrichtung wie das Geschwisterkind besteht gesetzlich nicht, wohl aber ein Anspruch auf einen wohnortnahen, bedarfsgerechten Platz.

Wie gehen Eltern vor, wenn das Jugendamt dem zweiten Kind keinen Platz anbietet?

Der erste und wichtigste Schritt ist die schriftliche Anmeldung des Bedarfs beim Jugendamt — mit konkretem Wunschtermin, gewünschtem Betreuungsumfang und der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 24 Abs. 2 SGB VIII. Eine E-Mail, die das Jugendamt über den Bedarf informiert, ist kein förmlicher Antrag und kein Ablehnungsbescheid — letzterer ist aber Voraussetzung für einen Widerspruch. Fordern Sie daher explizit einen schriftlichen Bescheid an.

Erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid, haben Sie in der Regel einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. In vielen nordrhein-westfälischen Kommunen verschicken Jugendämter gar keine Ablehnungsbescheide mehr — in diesem Fall kann ohne Widerspruchsverfahren direkt Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Da Krippenplätze zeitkritisch sind, bietet sich der Eilantrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO an. Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 (OVG 6 S 36/21) eine Gebietskörperschaft im Eilverfahren verpflichtet, binnen drei Wochen einen wohnortnahen Betreuungsplatz nachzuweisen.

Parallel zum Klageweg können Eltern eine Selbstbeschaffung vorbereiten: Wer einen privaten Betreuungsplatz organisiert, weil das Jugendamt keinen bedarfsgerechten Platz anbietet, hat nach § 36a Abs. 3 SGB VIII unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kostenerstattung. Bedingung ist, dass das Jugendamt vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf informiert wird. Das ist kein Freibrief, aber ein gesetzlich verankerter Schutz für Eltern, die nicht warten können.

Wer durch den fehlenden Betreuungsplatz nachweislich Einkommensverluste erleidet — weil die Elternzeit endet, eine Stelle antritt oder die Arbeitszeit nicht wie geplant aufgestockt werden kann — hat in vielen Fällen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das Jugendamt verletzt seine Amtspflicht, wenn es trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. In den Schutzbereich dieser Amtspflicht fällt auch der Verdienstausfall der Eltern.

Die Frist für die Anmeldung des Bedarfs sollte so früh wie möglich gesetzt werden — idealerweise spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn. Gerichte berücksichtigen bei der Schadensersatzfrage, ob Eltern ihren Bedarf rechtzeitig angemeldet und aktiv kommuniziert haben. Wer erst kurz vor Betreuungsbeginn aktiv wird, riskiert, dass ihm ein Mitverschulden entgegengehalten wird.

So sichern Sie Ihre rechtliche Position von Anfang an

Die Weichen für ein erfolgreiches Verfahren werden lange vor der Klage gestellt — durch lückenlose Dokumentation. Eltern sollten jeden Kontakt mit dem Jugendamt, jede Absage einer Einrichtung und jeden angebotenen Platz schriftlich festhalten. E-Mails sind besser als Telefonate, und auf jede mündliche Auskunft folgt am besten eine schriftliche Bestätigung per E-Mail mit dem Satz: 'Wie Sie mir heute mitgeteilt haben, steht kein Platz zur Verfügung — bitte bestätigen Sie das schriftlich.'

Bewahren Sie alle Absageschreiben, Wartelistenbestätigungen und Bescheide auf. Diese Unterlagen sind im Verfahren nach § 123 VwGO (Eilantrag) entscheidend: Das Gericht prüft, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 24 Abs. 2 SGB VIII; der Anordnungsgrund aus der Dringlichkeit, die sich wiederum aus dem konkreten Betreuungsbedarf und dem drohenden Einkommensverlust ergibt.

Führen Sie außerdem ein schriftliches Protokoll Ihrer Bewerbungen bei verschiedenen Einrichtungen — mit Datum der Anmeldung, angemeldetem Wunschtermin und Rückmeldung. Manche Kommunen verlangen im Gerichtsverfahren den Nachweis, dass Eltern sich ernsthaft bemüht haben. Auch wenn das gesetzlich nicht gefordert ist (§ 24 SGB VIII enthält keine Eigeninitiativ-Pflicht), wirkt eine gut dokumentierte Suche im Verfahren überzeugend.

Eltern, deren zweites Kind im Vergleich zum ersten Kind schlechter gestellt wurde — etwa weil das Jugendamt beim ersten Kind aktiv einen Platz nachgewiesen hatte, beim zweiten aber nur auf die Warteliste verweist — sollten diesen Unterschied im Widerspruch oder in der Klagebegründung ausdrücklich benennen. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung innerhalb derselben Familie verstärkt das Argument der Rechtswidrigkeit.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Jedes Kind ab dem ersten Geburtstag hat nach § 24 Abs. 2 SGB VIII einen eigenen einklagbaren Anspruch auf Kinderbetreuung — Geschwisterkinder werden rechtlich nicht gemeinsam, sondern individuell bewertet.
  • Ein Anspruch auf denselben Kita-Platz oder dieselbe Einrichtung wie das Geschwisterkind besteht gesetzlich nicht, wohl aber ein Anspruch auf einen wohnortnahen, bedarfsgerechten Platz.
  • Viele Kommunen vergeben Bonuspunkte für Geschwisterkinder in ihrer Vergabeordnung — das ist rechtlich zulässig, ersetzt aber nicht den individuellen Rechtsanspruch des Kindes.
  • Führt die getrennte Unterbringung zweier Kinder zu einer kumulativen Fahrtzeit, die Eltern unzumutbar belastet, haben Verwaltungsgerichte dies als Verletzung des Betreuungsanspruchs gewertet.
  • Wer für das zweite Kind keinen Platz erhält und deshalb nicht arbeiten kann, hat in vielen Fällen einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Fazit

Das zweite Kind geht nicht leer aus, nur weil das erste schon versorgt ist. Der Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII ist individuell, vollständig und nicht von Geschwister-Konstellationen abhängig. Eltern, die für ihr zweites Kind abgewiesen werden, stehen nicht ohne Optionen da: vom schriftlichen Widerspruch über den Eilantrag am Verwaltungsgericht bis zum Schadensersatz wegen Verdienstausfalls gibt es einen klaren Verfahrensweg. Wer früh dokumentiert, schriftlich kommuniziert und den Bedarf rechtzeitig anmeldet, legt die beste Grundlage für eine erfolgreiche Durchsetzung.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.