Das Schreiben vom Jugendamt klingt lapidar: 'Ihr Kind wird im Herbst eingeschult — ein Kita-Platz ist daher nicht mehr erforderlich.' Oder: 'Wir können frühestens zum 1. September einen Platz anbieten.' Für berufstätige Eltern, die Monate auf eine Betreuungslösung gewartet haben, ist das ein harter Schlag — und häufig ein rechtswidriger.

Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz ergibt sich aus § 24 SGB VIII. Für Kinder zwischen einem und drei Jahren greift § 24 Abs. 2 SGB VIII, für Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung § 24 Abs. 3 SGB VIII. Beide Normen knüpfen den Anspruch nicht an den Beginn eines Kita-Jahres im August oder September — und schon gar nicht daran, ob ein Kind bald schulpflichtig wird.

Ob ein Verweis auf den Schulanfang zulässig ist, hängt von Alter des Kindes, dem tatsächlichen Betreuungsbedarf und dem konkreten Zeitraum bis zur Einschulung ab. Die gute Nachricht: Verwaltungsgerichte stärken in solchen Konstellationen regelmäßig die Position der Eltern. Dieser Ratgeber zeigt, wann der Verweis unzulässig ist, welche Fristen gelten und wie Eltern ihren Anspruch durchsetzen können.

Wann entsteht der Kita-Anspruch — und bis wann gilt er?

Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung entsteht taggenau mit dem ersten Geburtstag des Kindes und endet mit dem Tag der tatsächlichen Einschulung — nicht früher. § 24 Abs. 2 SGB VIII schreibt für Kinder zwischen einem und drei Jahren einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege vor; § 24 Abs. 3 SGB VIII verlängert diesen Anspruch für Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung. Das Gesetz nennt keinen Stichtag im August oder September als frühestmöglichen Beginn.

Viele Jugendämter kommunizieren gleichwohl, der Anspruch entstehe erst zum 1. August oder 1. September eines Jahres, weil die Kita-Vergabe organisatorisch in Jahreszyklen abläuft. Das ist eine interne Verwaltungspraxis, kein Gesetzesrecht. Wie eine Anwaltskanzlei in der Rechtspraxis zutreffend festhält, wird dieses Missverständnis 'den Eltern oftmals fälschlicherweise von den Städten und dem Jugendamt glaubhaft gemacht'. Eltern müssen es nicht hinnehmen.

Entscheidend für den Beginn des Anspruchs ist allein die rechtzeitige Bedarfsanzeige beim zuständigen Jugendamt — in der Regel sechs Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn. Wer also einen Platz ab März benötigt, muss den Bedarf spätestens im September des Vorjahres formgerecht anmelden. Wird diese Frist eingehalten, ist das Jugendamt ab dem angezeigten Datum zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Platzes verpflichtet.

Konkret bedeutet das: Ein Kind, das im Mai seinen dritten Geburtstag feiert und im darauffolgenden August schulpflichtig wird, hat für die Monate Mai bis August einen vollwertigen Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII. Das Jugendamt kann diesen Zeitraum nicht mit dem Hinweis überbrücken, das Kind werde ohnehin bald eingeschult. Selbst eine Lücke von vier Wochen ist rechtlich angreifbar, wenn Eltern wegen fehlender Betreuung nicht arbeiten können.

Darf das Jugendamt auf den Schulanfang verweisen?

Nein — eine pauschale Verweisung auf die bevorstehende Einschulung ist rechtlich unzulässig. Der Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII erlischt nicht dadurch, dass ein Kind im selben Kita-Jahr schulpflichtig wird. Er besteht bis zum Tag der tatsächlichen Einschulung und muss auch für kürzere Restlaufzeiten erfüllt werden.

Ein typischer Fall aus der Beratungspraxis: Eine Mutter aus dem Hamburger Umland hatte ihren Bedarf für ihre im März vier Jahre alt gewordene Tochter fristgerecht beim Jugendamt angezeigt. Das Amt lehnte mit der Begründung ab, das Kind werde im August schulpflichtig; es lohne sich nicht, noch eine Eingewöhnung zu beginnen. Die Mutter konnte dadurch ihren Wiedereinstieg in Teilzeit nicht wie geplant im April aufnehmen. In Konstellationen wie dieser liegt eine Amtspflichtverletzung nahe, weil das Amt die Erfüllung eines bestehenden Rechtsanspruchs mit einer sachfremden Erwägung verweigert.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35.12) hat klargestellt, dass der Anspruch aus § 36a SGB VIII analog auf Aufwendungsersatz setzt, dass 'der Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt wurde, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat'. Ein Verweis auf spätere Betreuungsbeginn-Termine missachtet diesen Grundsatz.

Einzige Ausnahme: Liegt zwischen dem gewünschten Betreuungsbeginn und der Einschulung tatsächlich nur eine sehr kurze Zeitspanne, in der eine vollständige Eingewöhnung pädagogisch nicht sinnvoll durchführbar wäre und gleichzeitig eine Kindertagespflege als gleichwertige Übergangslösung angeboten wird, kann dies im Einzelfall als bedarfsgerecht gelten. Ob das so ist, muss das Jugendamt jedoch konkret darlegen — ein pauschaler Verweis genügt nicht.

Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 05.02.2020 (Az. 12 B 1324/19) festgehalten, dass Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege als gleichrangige Betreuungsformen gelten, wenn das Jugendamt keinen Kita-Platz in der Einrichtung anbieten kann. Gleichwohl bleibt die Pflicht zur Bereitstellung irgendeiner bedarfsgerechten Betreuungslösung bestehen — der Verweis ins Leere ist keine Option.

Praxis-Tipp

Das Jugendamt darf Eltern nicht pauschal auf den nächsten Schulanfang im September vertrösten — der Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII entsteht taggenau mit dem ersten Geburtstag und endet erst mit der tatsächlichen Einschulung.

Was gilt bei frühzeitiger oder vorzogener Einschulung?

Manche Jugendämter verweisen Eltern darauf, ihr Kind könne auch vorzeitig eingeschult werden, wenn ein Kita-Platz fehlt. Das ist keine rechtlich tragfähige Lösung für das Betreuungsproblem. Die vorzeitige Einschulung ist ein schulrechtliches Instrument auf Antrag der Eltern — sie ist kein Ersatz für den Kita-Rechtsanspruch und setzt voraus, dass das Kind die nötige Schulfähigkeit besitzt.

Die Schulpflicht beginnt in den meisten Bundesländern mit Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zu einem landesrechtlichen Stichtag. In Bayern etwa gilt der 30. September (Art. 37 BayEUG), in NRW ebenfalls der 30. September (§ 35 Abs. 1 SchulG NRW), in Baden-Württemberg der 30. Juni (§ 73 Abs. 1 SchG). Stichtage und Regelungen variieren bundeslandspezifisch erheblich. Wer noch nicht das einschulungsrelevante Alter erreicht hat, kann schlicht nicht eingeschult werden — und der Kita-Anspruch bleibt in vollem Umfang bestehen.

Auch für Kinder, die formal schulpflichtig werden, aber auf Antrag der Eltern vom Schulbesuch zurückgestellt werden, besteht weiter ein Kita-Anspruch. Voraussetzung für eine Zurückstellung ist in der Regel, dass für das Zurückstellungsjahr ein Kita-Platz nachgewiesen werden kann. Das heißt: Das Schulrecht verlangt sogar einen Kita-Platz als Bedingung für die Zurückstellung — ein deutliches Zeichen dafür, dass Kita und Schule keine beliebig austauschbaren Betreuungsformen sind.

Das VG Köln hat in seinem Beschluss vom 25.11.2022 (Az. 19 L 1576/22) zur Zumutbarkeit der Kita-Entfernung ausgeführt, dass § 24 SGB VIII einem Kind einen eigenständigen, persönlichen Förderanspruch gibt — nicht bloß eine organisatorische Betreuungslösung für Eltern. Dieser Anspruch darf nicht durch den Hinweis auf eine bevorstehende Schulpflicht oder vorzeitige Einschulung unterlaufen werden.

Wichtig zu wissen

Auch für Kinder, die im laufenden Kita-Jahr eingeschult werden, besteht bis zum Tag der Einschulung ein vollwertiger Betreuungsanspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII — eine Lücke von mehreren Monaten ist nicht hinzunehmen.

Schadensersatz und Verdienstausfall: Was können Eltern geltend machen?

Wenn das Jugendamt den Kita-Anspruch durch einen unzulässigen Verweis auf September oder den Schulanfang nicht erfüllt und Eltern deshalb nicht arbeiten können, entsteht ein Schadensersatzanspruch. Zwei Wege stehen nebeneinander: der Aufwendungsersatz nach § 36a SGB VIII analog für Kosten einer selbst beschafften Betreuung sowie der Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB für weitergehende Schäden wie Verdienstausfall.

Der BGH hat mit Urteil vom 20. Oktober 2016 (Az. III ZR 302/15) bestätigt, dass ein Amtshaftungsanspruch in Betracht kommt, wenn das Jugendamt schuldhaft keine bedarfsgerechte Betreuung bereitgestellt hat. Entscheidend ist, dass das Jugendamt seine Amtspflicht zur Platzbeschaffung kannte oder kennen musste und dennoch nicht gehandelt hat. Eine Amtspflichtverletzung liegt nahe, wenn Eltern ihren Bedarf fristgerecht angezeigt haben und das Jugendamt mit sachfremden Argumenten — wie dem Hinweis auf die bevorstehende Einschulung — ablehnt.

Für den Aufwendungsersatz nach § 36a SGB VIII analog müssen Eltern das Jugendamt vor der Selbstbeschaffung über ihren Bedarf informiert haben und darlegen, dass die Deckung des Bedarfs keinen Aufschub duldete. Wer eine Tagesmutter oder eine private Kita auf eigene Kosten organisiert, weil das Jugendamt keinen Platz angeboten hat, kann diese Kosten ersetzt verlangen — vorausgesetzt, die gewählte Betreuung war geeignet, den Leistungsinhalt des Rechtsanspruchs zu erfüllen.

Wichtig: Das LG Frankenthal hat in einer Entscheidung klargestellt, dass Eltern zunächst den Primäranspruch auf Zuweisung eines Kita-Platzes gerichtlich geltend machen müssen, bevor Betreuungskosten von der Gemeinde erstattet werden. Schadensersatz und Platzverschaffungsklage sind also keine vollständig frei wählbaren Alternativen — wer von Anfang an nur Geldersatz anstrebt, ohne den Platzanspruch einzuklagen, riskiert eine Abweisung. Der Weg über das Verwaltungsgericht ist deshalb in aller Regel der erste und richtige Schritt.

Eilantrag beim Verwaltungsgericht: So gehen Eltern vor

Wenn das Jugendamt keinen Platz anbietet oder auf September verweist, können Eltern direkt Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen — ohne zwingend auf einen förmlichen Ablehnungsbescheid warten zu müssen. Viele Kommunen erteilen bewusst keine schriftlichen Ablehnungsbescheide; in diesen Fällen ist die direkte Klage der richtige Weg.

Der Eilantrag wird nach § 123 VwGO als einstweilige Anordnung gestellt. Das Gericht verpflichtet das Jugendamt bei Erfolg, einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz zuzuweisen. Erfahrungsgemäß liegt eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren häufig innerhalb von ein bis sechs Wochen vor — oder das Jugendamt macht bereits nach Zustellung des Antrags ein konkretes Platzangebot, um das Verfahren zu beenden.

Das VG Staufenberg (Az. 2 B 122/21) hat zur Zumutbarkeit von Wegstrecken festgehalten, dass eine Fahrzeit von 30 Minuten als grundsätzliche Obergrenze gilt und es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Das bedeutet: Eltern müssen zwar auch weiter entfernte Plätze in Betracht ziehen, wenn diese zumutbar sind — ein Platz am anderen Ende der Stadt, den man mit Kleinkind und Kinderwagen nicht sinnvoll erreichen kann, muss jedoch nicht akzeptiert werden.

Zur Vorbereitung eines Eilantrags sollten Eltern folgende Unterlagen zusammenstellen: Nachweis der Bedarfsanzeige beim Jugendamt (mit Datum), alle Korrespondenz mit dem Jugendamt und den angeschriebenen Kitas, Nachweise über den Betreuungsbedarf (Arbeitsvertrag, Rückkehrdatum aus Elternzeit) sowie — falls vorhanden — eine schriftliche Absage oder Verweisung auf September. Je vollständiger die Dokumentation, desto belastbarer ist die Grundlage für das Gericht.

Das OVG NRW hat in einem Beschwerdeverfahren zur Kita-Platzvergabe (Az. 12 B 1193/23) die grundsätzliche Zulässigkeit von Zwangsgeldmaßnahmen gegenüber Kommunen bestätigt, die trotz gerichtlicher Verpflichtung keinen Platz bereitstellen. Das zeigt: Die Gerichte nehmen die Erfüllungspflicht der Kommunen ernst — und Eltern haben durchaus wirksame Druckmittel in der Hand, wenn Jugendämter rechtskräftige Entscheidungen ignorieren.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Das Jugendamt darf Eltern nicht pauschal auf den nächsten Schulanfang im September vertrösten — der Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII entsteht taggenau mit dem ersten Geburtstag und endet erst mit der tatsächlichen Einschulung.
  • Auch für Kinder, die im laufenden Kita-Jahr eingeschult werden, besteht bis zum Tag der Einschulung ein vollwertiger Betreuungsanspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII — eine Lücke von mehreren Monaten ist nicht hinzunehmen.
  • Eltern, die mangels Kitaplatz Verdienstausfall erleiden, können Schadensersatz geltend machen — die hierfür nötige Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn das Jugendamt trotz rechtzeitiger Bedarfsanzeige keinen Platz bereitstellt.
  • Gegen eine unzulässige Verweisung auf September oder den Schulanfang können Eltern direkt Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen, ohne einen förmlichen Ablehnungsbescheid abwarten zu müssen.
  • Die Beweislast, dass kein bedarfsgerechter Platz in zumutbarer Entfernung verfügbar ist, liegt beim Jugendamt — Eltern müssen lediglich ihren Bedarf rechtzeitig und formgerecht angezeigt haben.

Fazit

Ein Verweis des Jugendamts auf den kommenden September oder die bevorstehende Einschulung klingt nach einer vernünftigen Verwaltungspraxis — ist rechtlich aber häufig nicht haltbar. Der Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII gilt taggenau, und er endet erst mit der tatsächlichen Einschulung. Eltern, die ihren Bedarf rechtzeitig und formgerecht angezeigt haben, stehen rechtlich auf solidem Grund. Der Eilantrag beim Verwaltungsgericht ist kein letztes Mittel, sondern ein normal zugängliches Rechtsinstrument, das Gerichte ernst nehmen — und das Jugendämter regelmäßig dazu bewegt, noch vor einer gerichtlichen Entscheidung einen Platz anzubieten.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.