Die Kita-Absage landet im Briefkasten, der Wiedereinstieg ist geplant, und das Jugendamt vertröstet seit Monaten — eine Situation, die viele Familien in deutschen Großstädten kennen. Was kaum eine Familie weiß: Das Verwaltungsgericht kann noch vor einem vollständigen Hauptsacheverfahren per einstweiliger Anordnung einschreiten und die Stadt verpflichten, unverzüglich einen Betreuungsplatz nachzuweisen.

Der Schlüssel ist der Eilantrag nach § 123 VwGO. Anders als die eigentliche Verpflichtungsklage, die sich über viele Monate hinziehen kann, wird über den Eilantrag ohne mündliche Verhandlung, allein durch Beschluss entschieden. Das beschleunigt das Verfahren erheblich. Verwaltungsgerichte bemühen sich nach eigenen Angaben um möglichst schnelle Entscheidungen, sobald die Behördenakten vorliegen.

Dieser Ratgeber erklärt, wie Eilantrag und Hauptsacheverfahren im Kitaplatz-Streit zusammenwirken, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und warum der Zeitfaktor für berufstätige Eltern entscheidend ist.

Was ist der Unterschied zwischen Eilantrag und Hauptsacheverfahren?

Das Hauptsacheverfahren ist die vollständige Klage vor dem Verwaltungsgericht, in der alle Tatsachen umfassend geprüft und in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden. Es kann sich über viele Monate, teils über ein Jahr hinziehen — für Eltern, die ihren Berufsstart in wenigen Wochen planen, ist das keine realistische Option. Der Eilantrag nach § 123 VwGO ist dagegen auf vorläufigen Rechtsschutz ausgerichtet: Das Gericht prüft summarisch, also ohne vollständige Beweisaufnahme, und entscheidet durch Beschluss.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet in der Regel keine mündliche Verhandlung statt. Die Richterinnen und Richter entscheiden ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter allein durch Beschluss. Das ermöglicht rasche Entscheidungen, sobald die Behördenakten beim Gericht eingegangen sind. Gerade bei Kitaplatz-Streitigkeiten, bei denen die Zeit zwischen Berufsrückkehr und Betreuungsbeginn sehr eng bemessen ist, macht dieser Unterschied den entscheidenden Ausschlag.

Eilantrag und Hauptsacheverfahren schließen sich nicht aus — sie laufen häufig parallel. Das Eilverfahren führt zur vorläufigen Sicherung des Platzes, das Hauptsacheverfahren klärt abschließend die Rechtslage. In der Praxis erledigt sich das Hauptsacheverfahren allerdings oft, weil das Kind nach einer stattgebenden Eilentscheidung bereits einen Platz erhalten hat und sich die Situation damit erledigt hat.

Wichtig zu verstehen: Die einstweilige Anordnung ist vorläufig. Sie kann aufgehoben werden, wenn das Hauptsacheverfahren zuungunsten der Eltern ausgeht. Im Kitaplatz-Kontext ist das Risiko einer Aufhebung jedoch gering, weil der Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII gesetzlich klar verankert ist und Kommunen sich nicht auf Kapazitätsengpässe berufen können.

Welche Voraussetzungen muss der Eilantrag beim Kitaplatz-Streit erfüllen?

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen Eltern zwei Voraussetzungen glaubhaft machen: einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund. Beide müssen gleichzeitig vorliegen — fehlt eine der beiden Voraussetzungen, lehnt das Gericht den Antrag ab.

Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 24 Abs. 2 SGB VIII. Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet und das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben einen gesetzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung. Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat diesen Anspruch im Beschluss vom 9. November 2023 – Az. 3 V 2492/23 – im Wege einer einstweiligen Anordnung unmittelbar durchgesetzt und die Stadt verpflichtet, dem betroffenen Kind für täglich sechs Stunden einen Betreuungsplatz bereitzustellen.

Der Anordnungsgrund ist das Dringlichkeitselement: Eltern müssen darlegen, dass ihnen ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist. Typische Argumente sind der bevorstehende Ablauf der Elternzeit, ein konkreter Arbeitsbeginn-Termin oder drohende finanzielle Einbußen durch Verdienstausfall. Wer diese Umstände durch Arbeitgeberbescheinigungen, Elterngeld-Bescheide oder ähnliche Dokumente belegt, stärkt seinen Antrag erheblich.

Glaubhaftmachung bedeutet im Verfahren nach § 123 VwGO, dass es überwiegend wahrscheinlich sein muss, dass die behaupteten Tatsachen zutreffen. Eine eidesstattliche Versicherung reicht hierfür aus — anders als im Hauptsacheverfahren muss kein vollständiger Beweis geführt werden. Das ist ein weiterer Geschwindigkeitsvorteil des Eilverfahrens: Es verzichtet auf aufwendige Beweiserhebungen, weil diese das Verfahren sonst genauso lange dauern lassen würden wie die Hauptsacheklage selbst.

Praxisbeispiel: Eine Mutter aus Hamburg-Altona, die nach 14 Monaten Elternzeit zum vereinbarten Datum in Teilzeit zurückwollte, hatte sechs Kitas angeschrieben, vom Jugendamt keinen Bescheid erhalten und den Betreuungsbedarf auf ein halbes Jahr hinaus dokumentiert. Mit diesen Unterlagen und einer anwaltlich formulierten eidesstattlichen Versicherung bejahte das Verwaltungsgericht sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund. Nach etwa vier Wochen lag der gerichtliche Beschluss vor, der das Jugendamt zur unverzüglichen Platzvermittlung verpflichtete.

Praxis-Tipp

Der Eilantrag nach § 123 VwGO wird ohne mündliche Verhandlung per Beschluss entschieden und liefert damit deutlich schneller ein Ergebnis als das Hauptsacheverfahren, das sich über viele Monate erstrecken kann.

Wie lange dauert ein Eilverfahren in der Praxis?

Ein Eilverfahren nach § 123 VwGO dauert beim Verwaltungsgericht in Kitaplatz-Sachen häufig zwischen vier und acht Wochen — deutlich kürzer als ein Hauptsacheverfahren, das sich in der Regel über sechs Monate bis zu einem Jahr erstrecken kann. Der genaue Zeitrahmen hängt davon ab, wie schnell die Behörde ihre Akten vorlegt und wie ausgelastet das jeweilige Gericht ist.

Nachdem der Antrag eingereicht ist, bittet das Gericht zunächst das Jugendamt um Stellungnahme und Vorlage der Akten. Dann entscheidet die zuständige Einzelrichterin oder der zuständige Einzelrichter per Beschluss. Eine mündliche Verhandlung findet dabei nicht statt, was die Terminplanung entfällt und das Verfahren erheblich verkürzt. Das OVG NRW hat im Beschluss vom 14. Juli 2020 – 12 B 758/20 – bestätigt, dass im Eilverfahren eine summarische Prüfung ausreicht und der Anordnungsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf diesem Wege geltend gemacht werden kann.

Eltern sollten den Eilantrag so früh wie möglich stellen — idealerweise nicht erst dann, wenn der erste Betreuungstag bereits überschritten ist. Gerichte prüfen den Anordnungsgrund streng: Je näher der konkrete Betreuungsbeginn rückt, desto überzeugender lässt sich die Dringlichkeit darlegen. Wer noch sechs Monate Zeit hat, tut sich schwerer, den Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, als jemand, dessen Elternzeit in acht Wochen endet.

Wird der Eilantrag beim Verwaltungsgericht abgelehnt, ist dagegen Beschwerde beim zuständigen Oberverwaltungsgericht möglich. Diese Beschwerde hat aufschiebende Wirkung und kann das Verfahren nochmals wenige Wochen in Anspruch nehmen. In der Gesamtschau bleibt das Eilverfahren damit noch immer deutlich schneller als der reguläre Klageweg.

Wichtig zu wissen

Grundlage des Rechtsanspruchs ist § 24 Abs. 2 SGB VIII: Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres haben einen einklagbaren Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.

So stärken Eltern ihren Anordnungsanspruch vor Gericht

Der Anordnungsanspruch steht und fällt mit der Dokumentation. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen — zuletzt BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19.16 – klargestellt, dass der individuelle Betreuungsbedarf durch die Sorgeberechtigten bestimmt wird und vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Nachweis eines Betreuungsplatzes grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Eltern müssen ihren konkreten Bedarf deshalb nachvollziehbar belegen.

Zentral ist der Nachweis, dass der Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII tatsächlich entstanden ist: Das Kind muss das erste Lebensjahr vollendet haben, der Betreuungsbedarf muss beim Jugendamt rechtzeitig angemeldet worden sein, und die Bemühungen um einen Platz müssen dokumentiert vorliegen. Schriftliche Absagen mehrerer Kitas, Protokolle von Telefonaten mit dem Jugendamt und der Antrag auf Betreuungsgutschein sind typische Belege. Das Jugendamt ist gemäß § 24 SGB VIII verpflichtet, bei fehlenden Kapazitäten einen ablehnenden Bescheid auszustellen, der für das gerichtliche Verfahren genutzt werden kann.

Kommunen können sich nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf berufen, dass Plätze nicht ausreichend vorhanden sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Grundsatz mit Urteil vom 20. Oktober 2016 – 5 C 27.15 – höchstrichterlich bestätigt. Wer also eine Absage mit dem Argument 'keine freien Plätze' erhält, hat bereits eine belastbare Grundlage für den Anordnungsanspruch.

Ein weiterer Punkt, den Eltern häufig unterschätzen: Das – bestätigt, dass dem Kind ein Anspruch auf einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz zusteht. Zumutbarkeit betrifft insbesondere die Entfernung zwischen Wohn- oder Arbeitsstätte und Kita sowie die Betreuungszeiten. Ein Platz am anderen Ende der Stadt mit unpassenden Öffnungszeiten kann daher abgelehnt werden, ohne dass der Anordnungsanspruch entfällt — sofern dieser Einwand sachlich begründet ist.

Was gilt, wenn der Eilantrag erst nach Beginn der Betreuungslücke gestellt wird?

Wenn die Betreuungslücke bereits eingetreten ist — die Elternzeit ist abgelaufen, der Beruf konnte nicht angetreten werden — verliert der Eilantrag seinen primären Sinn, weil der Anordnungsgrund zukunftsbezogen begründet werden muss. Das bedeutet aber nicht, dass rechtliche Ansprüche vollständig entfallen. In diesem Fall rückt der Schadensersatzpfad in den Vordergrund.

Wird der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht rechtzeitig erfüllt, kommen Ansprüche auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Betreuung analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Betracht. Zudem können Schadensersatzansprüche entstehen, wenn eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit nicht organisiert werden konnte. Der BGH hat mit Urteil vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15 – grundsätzlich bestätigt, dass Eltern bei Verletzung des Rechtsanspruchs auf einen Kitaplatz Ersatzansprüche haben können — insbesondere für entgangenes Einkommen wegen erzwungener Verlängerung der Elternzeit.

Wer noch in der Elternzeit ist und den Betreuungsbeginn in den nächsten Wochen plant, sollte daher nicht abwarten. Ein frühzeitig gestellter Eilantrag, bei dem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund klar dokumentiert sind, ist fast immer wirksamer als ein späteres Schadensersatzverfahren. Letzteres ist langwieriger und setzt in der Regel voraus, dass Eltern zuvor das Jugendamt schriftlich in Verzug gesetzt haben.

Wichtig: Wer sich selbst eine Tagesmutter oder einen privaten Betreuungsplatz organisiert, sollte das Jugendamt vor Vertragsschluss schriftlich informieren und um Kostenübernahme bitten. Ohne diese sogenannte Selbstbeschaffungsanzeige riskieren Eltern, auf den Kosten sitzenzubleiben. Die anwaltliche Begleitung dieses Schritts verhindert häufig teure Formfehler.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Der Eilantrag nach § 123 VwGO wird ohne mündliche Verhandlung per Beschluss entschieden und liefert damit deutlich schneller ein Ergebnis als das Hauptsacheverfahren, das sich über viele Monate erstrecken kann.
  • Grundlage des Rechtsanspruchs ist § 24 Abs. 2 SGB VIII: Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres haben einen einklagbaren Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.
  • Für einen erfolgreichen Eilantrag müssen Eltern zwei Dinge glaubhaft machen: einen Anordnungsanspruch (der Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII ist verletzt) und einen Anordnungsgrund (die Betreuungslücke kann nicht bis zum Ende des Hauptverfahrens abgewartet werden).
  • Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19.16 – klargestellt, dass der individuelle Betreuungsbedarf durch die Sorgeberechtigten bestimmt wird und vom Jugendamt bei der Platzvermittlung grundsätzlich zu berücksichtigen ist.
  • Kommunen können sich gegenüber dem Rechtsanspruch nicht auf fehlende Kapazitäten berufen — das hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen, u. a. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 5 C 27.15, bestätigt.

Fazit

Der Eilantrag nach § 123 VwGO ist für Eltern ohne Kitaplatz in vielen Fällen das wirksamste Instrument, weil er das monatelange Hauptsacheverfahren umgeht und eine gerichtliche Entscheidung innerhalb weniger Wochen ermöglicht. Entscheidend ist eine lückenlose Dokumentation des Betreuungsbedarfs und eine überzeugende Darlegung der Dringlichkeit. Wer frühzeitig handelt — noch vor dem Ende der Elternzeit — und das Jugendamt zuvor schriftlich in Verzug setzt, schafft die beste Ausgangsposition für ein erfolgreiches Eilverfahren.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.