Selbstbeschaffungskosten Kitaplatz: Was Sie vom Jugendamt zurückfordern können

Die Absage des Jugendamts liegt auf dem Tisch, der Wiedereinstieg in den Beruf naht — und die einzige Lösung ist eine teure private Tagesmutter oder eine Kita in freier Trägerschaft, die ein Vielfaches der kommunalen Gebühren kostet. Viele Eltern zahlen in dieser Situation aus eigener Tasche und glauben, die Mehrkosten einfach schlucken zu müssen. Das stimmt nicht.

Auf einen Blick
Rechtsgrundlage
§ 36a Abs. 3 SGB VIII analog, § 24 SGB VIII, Art. 34 GG, § 839 BGB
Erstattungsfähig
Nur Mehrkosten (private Kosten minus kommunaler Tarifsatz)
Pflicht-Voraussetzung
Schriftliche Bedarfsanzeige vor Vertragsschluss mit privater Betreuung
Verdienstausfall
Amtshaftungsklage vor dem Landgericht (Art. 34 GG, § 839 BGB)
Leiturteile
BVerwG 5 C 35.12 (2013), BGH III ZR 302/15 (2016), LG Frankenthal 3 O 313/23 (2024)
Das Wichtigste in Kürze
- Eltern, die sich mangels eines zugewiesenen Kitaplatzes selbst um Betreuung kümmern, haben nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog einen Aufwendungsersatzanspruch gegen das Jugendamt — vorausgesetzt, sie haben den Bedarf rechtzeitig schriftlich angemeldet.
- Erstattungsfähig sind nur die Mehrkosten der Selbstbeschaffung, also die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten privaten Betreuungskosten und den Kosten, die bei einem regulären kommunalen Platz angefallen wären.
- Zusätzlich zum Aufwendungsersatz können Eltern über den Amtshaftungsweg nach Art. 34 GG, § 839 BGB Schadensersatz für Verdienstausfall geltend machen, wenn sie wegen des fehlenden Platzes ihre Berufstätigkeit nicht aufnehmen konnten.
- Das Landgericht Frankenthal stellte 2024 klar, dass Eltern zunächst verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutz ausschöpfen müssen, bevor ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch besteht — wer auf die Klage verzichtet, riskiert den Verlust des Ersatzanspruchs.
- Alle Absagen, Schreiben ans Jugendamt, Betreuungsverträge und Gehaltsnachweise müssen lückenlos dokumentiert sein, weil diese Belege die Grundlage jedes Erstattungs- und Schadensersatzverfahrens bilden.
Kein Kitaplatz? Wir helfen!
Kostenlose Erstberatung für Ihren Kitaplatz-Anspruch
Die Absage des Jugendamts liegt auf dem Tisch, der Wiedereinstieg in den Beruf naht — und die einzige Lösung ist eine teure private Tagesmutter oder eine Kita in freier Trägerschaft, die ein Vielfaches der kommunalen Gebühren kostet. Viele Eltern zahlen in dieser Situation aus eigener Tasche und glauben, die Mehrkosten einfach schlucken zu müssen. Das stimmt nicht.
Nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog und der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Eltern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn sie sich mangels eines zugewiesenen Platzes selbst um Betreuung gekümmert haben. Parallel dazu kann ein Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB bestehen, der auch den entgangenen Verdienst umfasst.
Entscheidend ist: Wer die Weichen richtig stellt — das Jugendamt rechtzeitig schriftlich informiert, alle Absagen dokumentiert und den Bedarf klar anmeldet — sichert sich die Grundlage für beide Ansprüche. Wer einfach zahlt und schweigt, verliert sie.
Was sind Selbstbeschaffungskosten beim Kitaplatz?
Selbstbeschaffungskosten entstehen, wenn das Jugendamt seiner Pflicht zur Platzvermittlung nach § 24 SGB VIII nicht nachkommt und Eltern die Betreuung eigenständig — und auf eigene Kosten — organisieren. Der Begriff meint konkret die Aufwendungen für eine privat bezahlte Tagesmutter, eine Kita in freier Trägerschaft oder eine andere Betreuungsform, die teurer ist als ein öffentlicher Platz.
Die Rechtsgrundlage für die Erstattung ist § 36a Abs. 3 SGB VIII, der in direkter Form für Hilfen zur Erziehung gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. September 2013 — BVerwG 5 C 35.12 — entschieden, dass diese Norm analog auf den Anspruch aus § 24 SGB VIII anzuwenden ist: Wer sich wegen eines Systemversagens des Jugendamts selbst behilft, kann zumindest die erforderlichen Aufwendungen erstattet bekommen.
Wichtig ist die Abgrenzung zum Schadensersatz: Der Aufwendungsersatz ersetzt die Betreuungskosten, die durch die Selbstbeschaffung entstanden sind. Der Schadensersatz — geregelt über den Amtshaftungsweg nach Art. 34 GG, § 839 BGB — deckt darüber hinausgehende Schäden wie Verdienstausfall ab. Beide Ansprüche können parallel bestehen, aber sie werden vor verschiedenen Gerichten geltend gemacht: Aufwendungsersatz vor dem Verwaltungsgericht, Amtshaftung vor dem Landgericht.
Ein konkretes Praxisbeispiel: Eine berufstätige Krankenpflegerin aus Köln meldet ihren Bedarf im März beim Jugendamt an, erhält keine Platzzusage und schließt im Juni einen Vertrag mit einer privaten Kinderkrippe — Kosten monatlich deutlich über dem kommunalen Tarif. Da sie den Bedarf vor Vertragsschluss schriftlich angezeigt hatte und ein Aufschub ihrer Berufsrückkehr nicht möglich war, stellte das Verwaltungsgericht die Erstattungspflicht der Stadt für die Mehrkosten fest. Ohne die frühzeitige schriftliche Anmeldung wäre der Anspruch gescheitert.
Wann besteht ein Anspruch auf Erstattung der Selbstbeschaffungskosten?
Der Erstattungsanspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drei Voraussetzungen voraus, die kumulativ vorliegen müssen: Das Jugendamt muss vor der Selbstbeschaffung schriftlich über den Betreuungsbedarf informiert worden sein, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 24 SGB VIII müssen erfüllt gewesen sein, und die Deckung des Bedarfs durfte keinen zeitlichen Aufschub dulden.
Das erste Merkmal — die rechtzeitige Bedarfsanzeige — ist das entscheidende Nadelöhr in der Praxis. Eltern müssen das Jugendamt schriftlich und nachweislich darüber informieren, dass sie sich mangels Platzvermittlung selbst um Betreuung kümmern werden. Eine mündliche Mitteilung oder eine bloße Anfrage genügt nicht. Am sichersten ist ein Einschreiben oder eine E-Mail mit Lesebestätigung, in der Datum, gewünschter Betreuungsbeginn und die Ankündigung der Selbstbeschaffung klar benannt sind.
Das zweite Merkmal betrifft den Rechtsanspruch selbst: Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII haben Kinder vom ersten Geburtstag bis zur Einschulung einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Dieser Anspruch besteht unabhängig von Einkommen und Beschäftigungsstatus der Eltern. Für Kinder unter einem Jahr gilt § 24 Abs. 1 SGB VIII mit zusätzlichen Voraussetzungen wie Erwerbstätigkeit oder Ausbildung der Eltern.
Das dritte Merkmal — fehlender zeitlicher Aufschub — liegt in der Regel vor, wenn der Betreuungsbeginn konkret bevorsteht, etwa weil die Elternzeit endet, der Arbeitgeber die Rückkehr erwartet oder die Betreuungslücke unmittelbar zu einem Arbeitsplatzverlust führen würde. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in der Entscheidung zu Az. 7 A 10671/12 bestätigt, dass eine Kommune die Kosten für einen privaten Betreuungsplatz übernehmen muss, wenn sie keinen eigenen Platz bereitstellen kann — das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil bestätigt.
Ebenfalls anerkannt wurde der Kostenerstattungsanspruch durch das VG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2014 — 7 K 3274/14 — sowie durch das VG Dresden, Az. 1 K 1542/12. Beide Gerichte verurteilten die jeweilige Kommune zur Übernahme der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Kitaplatz. Das VG Berlin hat in Az. VG 18 L 43.18 klargestellt, dass Eltern bei nachgewiesenem Kapazitätenmangel zwar keinen Platz erzwingen können, ihnen aber Aufwendungsersatz für die selbstbeschaffte Betreuung zusteht.
Praxis-Tipp
Eltern, die sich mangels eines zugewiesenen Kitaplatzes selbst um Betreuung kümmern, haben nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog einen Aufwendungsersatzanspruch gegen das Jugendamt — vorausgesetzt, sie haben den Bedarf rechtzeitig schriftlich angemeldet.
Welche Kosten werden erstattet — und welche nicht?
Erstattet werden ausschließlich die Mehrkosten der Selbstbeschaffung, also die Differenz zwischen dem, was die private Betreuung tatsächlich kostet, und dem Betrag, den das Jugendamt bei einem regulären öffentlichen Platz hätte tragen müssen. Wer für eine Krippe in freier Trägerschaft zahlt, kann nicht den gesamten Monatsbeitrag zurückfordern, sondern nur den Teil, der über den kommunalen Tarifen liegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVerwG 5 C 35.12 präzisiert: Ist der Primäranspruch nicht auf einen beitragsfreien Platz gerichtet, hat das Jugendamt nur diejenigen Aufwendungen zu übernehmen, die das Kind bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Platzvermittlung nicht hätte tragen müssen. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind ersparte eigene Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII gegenüberrechnen. In Bundesländern mit beitragsfreier Kita — etwa Berlin oder Hamburg für bestimmte Jahrgänge — kann die erstattungsfähige Differenz entsprechend höher ausfallen.
Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die auch bei einem öffentlichen Platz angefallen wären, also reguläre Elternbeiträge, Essensgeld oder Anmeldepauschalen, die dem kommunalen Niveau entsprechen. Ebenso wenig werden Fahrtkosten zu einer weit entfernten Einrichtung erstattet, wenn Eltern eine zumutbare Nähe-Alternative abgelehnt haben. Die Rechtsprechung hält eine Fahrtzeit von rund 30 Minuten oder im städtischen Raum eine Entfernung von bis zu fünf Kilometern noch für zumutbar — darüber hinaus kann die Zumutbarkeit entfallen.
Eltern trifft außerdem eine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB analog: Wer eine zumutbare Übergangslösung ablehnt, setzt sich dem Einwand aus, die Kosten unnötig in die Höhe getrieben zu haben. In einem vom Stadtjugendamt Nürnberg dokumentierten Fallbeispiel verlor eine Mutter den Anspruch auf Erstattung einer Betreuungslücke, weil sie einen Tagespflegevertrag vorzeitig kündigte, obwohl der Kita-Platz erst sechs Wochen später begann — das Gericht wertete dies als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.
Wichtig zu wissen
Erstattungsfähig sind nur die Mehrkosten der Selbstbeschaffung, also die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten privaten Betreuungskosten und den Kosten, die bei einem regulären kommunalen Platz angefallen wären.
Schadensersatz für Verdienstausfall: Wann haftet das Jugendamt nach Amtshaftungsrecht?
Über den Aufwendungsersatz hinaus können Eltern Schadensersatz für entgangenen Verdienst geltend machen, wenn sie wegen des fehlenden Kitaplatzes ihre Arbeit nicht aufnehmen konnten. Dieser Anspruch stützt sich auf die Amtshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB: Das Jugendamt verletzt seine Amtspflicht, wenn es einem anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Bedarfsanmeldung keinen Betreuungsplatz verschafft.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 2016 — III ZR 302/15 — bestätigt, dass die verletzte Amtspflicht auch den Verdienstausfallschaden der Eltern schützt. Das Urteil stellt klar: Weil der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII gerade auch der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dient, fällt der elterliche Verdienstausfall in den Schutzbereich der verletzten Pflicht. Kommunen konnten sich lange auf das Argument zurückziehen, der Anspruch stehe nur dem Kind zu — der BGH hat diese Verteidigungslinie abgeräumt.
Entscheidend ist die Reihenfolge der Rechtsmittel: Das Landgericht Frankenthal hat in seinem Urteil vom 19. September 2024 — 3 O 313/23 — klargestellt, dass Eltern nicht ohne Weiteres von der verwaltungsgerichtlichen Klage auf den Schadensersatzweg ausweichen können. Wer den Primäranspruch auf einen Kitaplatz nicht verwaltungsgerichtlich verfolgt hat, riskiert, dass das Landgericht den Amtshaftungsanspruch für unzulässig hält, weil der Schaden durch Ausschöpfung der Rechtsmittel hätte vermieden werden können.
Für den Verdienstausfall müssen Eltern konkret belegen, welche Arbeitsstunden oder welches Gehalt ihnen entgangen sind. Gehaltsabrechnungen, Arbeitgeberbescheinigungen und gegebenenfalls Nachweise über reduzierte Stunden oder eine gekündigte Stelle sind zwingend beizufügen. Der Ersatzanspruch umfasst nach der Rechtsprechung auch entgangene Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken oder Rentenbeiträge, wenn diese durch den Verdienstausfall weggefallen sind.
So gehen Sie vor: Von der Bedarfsanzeige bis zur Erstattungsklage
Der erste und wichtigste Schritt ist die schriftliche Bedarfsanzeige beim Jugendamt — noch bevor Sie die private Betreuung buchen. Schreiben Sie dem Jugendamt per Einschreiben mit Rückschein, nennen Sie das Geburtsdatum des Kindes, den gewünschten Betreuungsbeginn und den Umfang der benötigten Betreuungszeit. Kündigen Sie an, dass Sie sich die Betreuung notfalls selbst beschaffen werden, falls das Jugendamt bis zu einem bestimmten Datum keinen zumutbaren Platz nachweist. Ohne dieses Schreiben verlieren Sie den Erstattungsanspruch — das ist das häufigste und folgenschwerste Versäumnis in der Praxis.
Parallel dazu sollten Sie alle Absagen von Kitas und Trägern schriftlich festhalten. Mündliche Absagen am Telefon bitte per E-Mail an die Einrichtung bestätigen lassen: 'Wie heute besprochen, haben Sie mir mitgeteilt, dass kein Platz frei ist.' Diese Dokumentation belegt Ihre Eigenbemühungen und stärkt Ihre Position, falls das Jugendamt später behauptet, es hätte einen zumutbaren Platz gegeben.
Reagiert das Jugendamt nicht oder teilt es mit, keinen Platz vermitteln zu können, haben Sie zwei Wege: Sie beantragen beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO auf Verschaffung eines Platzes — das ist der Primärrechtsweg, den Sie aus Gründen des späteren Schadensersatzanspruchs nicht leichtfertig übergehen sollten. Oder Sie schließen sofort den privaten Betreuungsvertrag und leiten danach das Erstattungsverfahren beim Jugendamt ein. Oft führt der schriftliche Antrag auf Kostenerstattung — kombiniert mit dem Verweis auf BVerwG 5 C 35.12 — schon zu einer außergerichtlichen Einigung.
Bleibt das Jugendamt untätig oder lehnt es ab, ist die Klage beim Verwaltungsgericht der nächste Schritt. Für den Aufwendungsersatz ist das Verwaltungsgericht zuständig; für den Amtshaftungsanspruch wegen Verdienstausfalls das Landgericht. Beide Klagen können parallel laufen. Lassen Sie Ihren Fall rechtzeitig anwaltlich bewerten, da Fristen, Beweisanforderungen und die Frage der Schadensminderungspflicht erheblichen Einfluss auf den Ausgang haben.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Eltern, die sich mangels eines zugewiesenen Kitaplatzes selbst um Betreuung kümmern, haben nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog einen Aufwendungsersatzanspruch gegen das Jugendamt — vorausgesetzt, sie haben den Bedarf rechtzeitig schriftlich angemeldet.
- Erstattungsfähig sind nur die Mehrkosten der Selbstbeschaffung, also die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten privaten Betreuungskosten und den Kosten, die bei einem regulären kommunalen Platz angefallen wären.
- Zusätzlich zum Aufwendungsersatz können Eltern über den Amtshaftungsweg nach Art. 34 GG, § 839 BGB Schadensersatz für Verdienstausfall geltend machen, wenn sie wegen des fehlenden Platzes ihre Berufstätigkeit nicht aufnehmen konnten.
- Das Landgericht Frankenthal stellte 2024 klar, dass Eltern zunächst verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutz ausschöpfen müssen, bevor ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch besteht — wer auf die Klage verzichtet, riskiert den Verlust des Ersatzanspruchs.
- Alle Absagen, Schreiben ans Jugendamt, Betreuungsverträge und Gehaltsnachweise müssen lückenlos dokumentiert sein, weil diese Belege die Grundlage jedes Erstattungs- und Schadensersatzverfahrens bilden.
Fazit
Selbstbeschaffungskosten sind kein Schicksal, das Eltern stillschweigend hinnehmen müssen. Wer das Jugendamt rechtzeitig schriftlich informiert, die Eigenbemühungen sorgfältig dokumentiert und den Primärrechtsweg zumindest ernsthaft verfolgt, schafft die Grundlage für zwei unterschiedliche, aber kumulierbare Ansprüche: den Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog für die Betreuungsmehrkosten und — bei Verdienstausfall — den Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG, § 839 BGB. Die Leitentscheidungen BVerwG 5 C 35.12 und BGH III ZR 302/15 haben diese Ansprüche gefestigt; zahlreiche Verwaltungs- und Zivilgerichte haben Kommunen seither zur Erstattung verurteilt.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Geschrieben von
Team Advofleet
Ihre spezialisierten Anwälte für alle Rechtsgebiete
Wir sind Ihr kompetentes Anwaltsteam mit über 100 Jahren gebündelter Erfahrung in deutschen Gerichtssälen. Ob Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht oder andere Rechtsgebiete – wir kennen die Tricks der Gegenseite (und haben selbst ein paar auf Lager). Über 1000 betreute Familien vertrauen auf unsere Expertise und Durchsetzungskraft.
Kitaplatz einklagen – Kostenlose Erstberatung
Kein Kitaplatz? Wir helfen Ihnen, Ihren Anspruch durchzusetzen. Kostenlose Erstberatung von spezialisierten Familienrechtsanwälten.
Keine Abofalle • Keine versteckten Kosten • Unverbindlich
Weitere Artikel zum Thema
Wissenswertes rund um Kitaplatz, § 24 SGB VIII und Ihre Rechte


